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13.10.2008

10/2006

Das Sozialplanvolumen bestimmt der Arbeitgeber!

Auf Grund der Stilllegung seines Betriebs vereinbarte ein Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Dieser sah für über 58-jährige Mitarbeiter wegen des baldigen Eintritts in das Rentenalter eine Obergrenze für die Abfindungsbeträge vor.

Eine von dieser Regelung betroffene Arbeitnehmerin hielt dies für eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte die Auszahlung einer ungeminderten Abfindung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg wies ihre Klage ab. Auf die Frage der Altersdiskriminierung komme es nicht an, weil eine Korrektur des Sozialplans zur Erhöhung des Gesamtvolumens um 27 % führen würde, die dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei.

LAG Hamburg, Urteil vom 30.06.2006,
Az.: 6 Sa 18/06

Legen Sie ein fixes Gesamtvolumen fest

Auch wenn einzelne Mitarbeiter mit dem von Ihnen und Ihrem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan nicht einverstanden sind, brauchen Sie sich als Arbeitgeber keine Sorgen zu machen. Zwar können die Arbeitsgerichte einzelne Bestimmungen des Sozialplans nachprüfen und korrigieren. Allerdings nur, soweit die Mehrbelastung im Verhältnis zum vereinbarten Gesamtvolumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt. Dabei ist allenfalls eine Erhöhung des Gesamtvolumens bis zu 5 % hinnehmbar.

Meine Empfehlung: Achten Sie bei der Aufstellung eines Sozialplans darauf, ein fixes Gesamtvolumen festzulegen und für den Fall des Überschreitens dieses Gesamtvolumens eine anteilige Kürzung der einzelnen Auszahlungsbeträge vorzusehen. Hierdurch können Sie das Risiko unerwarteter Mehrbelastungen einschränken.

Danach dürfen Sie differenzieren

Bei der Höhe der Abfindungsbeträge in Sozialplänen können Sie sich nach der Rechtsprechung an folgenden Unterscheidungskriterien orientieren:
  • Lebensalter
  • Ausbildungsstand
  • Unterhaltspflichten
  • Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt
  • bisherige Beschäftigungszeiten
  • Voll- oder Teilzeittätigkeit
  • anderweitige Abfederung der sozialen Härte des Arbeitsplatzverlustes.

Fehler bei der Aufstellung des Sozialplans wirken sich dann nur auf die Verteilung, nicht aber auf das finanzielle Gesamtaufkommen aus.


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Arbeitsrecht kompakt - Urteilsdienst für Arbeitgeber.

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