Einigungsstelle: 2 Beisitzer pro Seite sind genug
Betriebsrat und Arbeitgeber konnten sich über eine Betriebsvereinbarung zum Thema: „Regelung und Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb“ nicht einigen. Deshalb wurde hierzu eine Einigungsstelle gebildet.
Allerdings bestand der Betriebsrat darauf, dass diese aus je 4 Beisitzern und einem Vorsitzenden bestehen sollte. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Die übliche Besetzung mit je 2 Beisitzern pro Seite sei völlig ausreichend. Das sahen die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen genau so und wiesen den Antrag des Betriebsrats zurück. Die hier streitigen Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz weisen keinen besonderen Schwierigkeitsgrad oder komplizierte Rechtsfragen auf. Daher sei eine Erhöhung der Beisitzerzahl auf 4 nicht erforderlich. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 15.08.2006, Az.: 1 TaBV 43/06 Lehnen Sie mehr als 2 Beisitzer ab Können Sie sich mit Ihrem Betriebsrat in einer Angelegenheit, die dem zwingenden Mitbestimmungsrecht unterliegt, nicht einigen, wird eine Einigungsstelle gebildet. Bei deren Besetzung werden in der Praxis üblicherweise 2 Beisitzer pro Seite festgelegt. Nur in außergewöhnlichen Fällen, wenn auf beiden Seiten spezifisches Know-how erforderlich ist, kann die Zahl der Beisitzer auf 3 bis 4 je Seite erhöht werden. Forderungen nach mehr als 2 Beisitzern sollten Sie als Arbeitgeber deshalb zurückweisen. Einer unverhältnismäßigen Kostenexplosion infolge erhöhter Beisitzerzahl brauchen Sie nämlich nicht zuzustimmen. Meine Empfehlung: Verweisen Sie Ihren Betriebsrat stattdessen darauf, dass zu schwierigen Fach- oder Rechtsfragen ein Sachverständiger oder juristischer Berater hinzugezogen werden kann. Das ist für Sie als Arbeitgeber meist günstiger als die Kosten zusätzlicher Einigungsstellenmitglieder. Einigungsstelle: Mit diesen Kosten müssen Sie rechnen - Geschäftsaufwand, insbesondere das Stellen von Räumlichkeiten, Büromaterial und ggf. einer Schreibkraft
- Auslagen der Einigungsstellenmitglieder, z. B. Reise- und Übernachtungskosten
- Kosten für einen Sachverständigen, den die Einigungsstelle hinzuzieht, wenn das erforderlich und verhältnismäßig war
- Vergütung der Einigungsstellenmitglieder
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