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13.10.2008

11/2006

Für ausgestreckten Mittelfinger brauchen Sie dem Betriebsrat keinen Anwalt zu bezahlen

Ein Arbeitgeber wollte einem als Montagehelfer beschäftigten Mitglied des Betriebsrats kündigen. Der Grund: Der Mitarbeiter hatte eigenmächtig seinen Arbeitsplatz verlassen und in dem daraufhin geführten Personalgespräch seinem Vorgesetzten den ausgestreckten Mittelfinger direkt vor das Gesicht gehalten.

Als der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung verweigert hatte, beantragte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht deren Ersetzung. Im Gütetermin wies das Gericht darauf hin, dass angesichts der groben Beleidigung die fristlose Kündigung offensichtlich gerechtfertigt sei und es deshalb beabsichtige, die Zustimmung zu ersetzen. Dennoch beauftragte der Betriebsrat anschließend noch einen Rechtsanwalt. Nachdem das Arbeitsgericht die Zustimmung zur Kündigung ersetzt hatte, verlangte der Betriebsrat Freistellung von den Anwaltskosten. Ihm sei auch nach dem Gütetermin nicht klar gewesen, dass der Stinkefinger als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreiche. Der Arbeitgeber hielt diese Begründung für vorgeschoben und weigerte sich zu zahlen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund, entschied, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Betriebsratsanwalt nicht übernehmen muss. Spätestens nach dem gerichtlichen Hinweis im Gütetermin habe der Betriebsrat wissen müssen, dass seine Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.

ArbG Dortmund, Beschluss vom 05.09.2006,
Az.: 8 BV 110/06

Lehnen Sie Kostenübernahme für aussichtslose Verfahren ab

Die Kosten der Betriebsratstätigkeit tragen Sie als Arbeitgeber, § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dazu gehören auch die Kosten für Rechtsstreitigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat gewinnt oder verliert. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Die Kostentragung können Sie ablehnen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig und von vornherein aussichtslos ist. Hat Ihr Betriebsrat beispielsweise trotz klarer Rechtslage ein von vornherein aussichtsloses Verfahren anstrengt, bleibt er auf seinen Kosten sitzen. Gleiches gilt, wenn er vor einem gerichtlichen Verfahren nicht erst eine gütliche Einigung versucht.

Anwaltskosten des Betriebsrats: Das ist wichtig

Bevor Sie die Anwaltskosten Ihres Betriebsrats übernehmen, sollten Sie folgende Punkte durchgehen:
  • Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts muss notwendig sein (das ist mangels Sachkunde des Betriebsrats regelmäßig der Fall).
  • Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig oder offensichtlich aussichtslos sein.
  • Sie müssen nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren tragen.
  • Zur Kostenschonung ist ein ortsansässiger Anwalt zu beauftragen.
  • Sie können den Betriebsrat nicht auf Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft verweisen.


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