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20.8.2008

12/2006

Auch freigestellte Betriebsräte erhalten keine Fahrtkosten für den Arbeitsweg

Ein als Filialleiter beschäftigter Arbeitnehmer war Mitglied des Betriebsrats und als solches von der Arbeit freigestellt. Um seiner Betriebsratstätigkeit nachkommen zu können, musste er nun – statt wie bisher von seiner Wohnung zur Filiale – immer an den Hauptsitz des Unternehmens fahren. Diese Strecke war wesentlich länger. Aus diesem Grund verlangte er die Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber Recht . Mit der Freistellung des Betriebsratsmitglieds habe sich dessen Arbeitsort geändert. Für die Kosten des Arbeitswegs zwischen der Wohnung und derzeitiger Arbeitsstätte müsse der Arbeitgeber aber nicht aufkommen. Ganz im Gegenteil: Es wäre sogar eine gesetzlich unzulässige Begünstigung , wenn der Arbeitgeber nur dem Betriebsratsmitglied die Kosten dafür erstatten würde.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2006, Az.: 11 TaBV 3/05

Fahrtkosten nur für Betriebsratstätigkeit
Als Arbeitgeber müssen Sie die Reise- und Fahrtkosten ersetzen, die Ihren Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen, § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für die Kosten von Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung gilt das aber nur eingeschränkt. Hier müssen Sie nur dann zahlen, wenn das Betriebsratsmitglied die Fahrt allein deshalb antritt, um der Betriebsratstätigkeit nachzugehen, obwohl es aus anderen Gründen an diesem Tag sonst gar nicht hätte in den Betrieb kommen müssen. Für den normalen täglichen Arbeitsweg gibt es dagegen keine Kostenerstattung.

Fahrtkosten: Diese Kosten kommen auf Sie zu
Erstattungsfähige Reise- und Fahrtkosten können Ihren Betriebsratsmitgliedern vor allem entstehen durch
  • die Teilnahme an Sitzungen des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats,
  • Besuche von Behörden (im Rahmen der Betriebsratsaufgaben),
  • Fahrten zu Gerichtsverhandlungen (aber nur in Betriebsratsangelegenheiten!) oder
  • den Besuch von abgelegenen, zum Betrieb gehörenden Betriebsteilen oder Kleinbetrieben.
Hinweis : Prüfen Sie auch immer die Erforderlichkeit der geltend gemachten Fahrtkosten. So sind beispielsweise Zuschläge für Bahnfahrten in der 1. Klasse nicht als notwendige Betriebsratskosten erstattungsfähig.


Weitere Urteile und Ratschläge praxiserfahrener Juristen finden Sie im „Urteilblitzdienst für Arbeitgeber" .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Urteilblitzdienst für Arbeitgeber".

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