Betriebsrat: Pendlerkosten sind nicht erstattungsfähig
Als Arbeitgeber müssen Sie nur solche Fahrtkosten zahlen, die auf Grund konkreter zu erledigender Betriebsratstätigkeiten angefallen sind. Denn nur solche Kosten zählen zu den zu erstattenden Aufwendungen des Betriebsrats.
Nicht hierzu gehören die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall hingewiesen. Der Fall: Der Mitarbeiter machte als freigestelltes Betriebsratsmitglied gegenüber seinem Arbeitgeber Fahrtkosten von seinem Wohnort zum Betriebssitz geltend. Das Betriebsratsmitglied war bis zum Jahre 2001 in der Filiale in D. eingesetzt. Seit 2002 ist er als Betriebsratsmitglied freigestellt. Seit der letzten Wahl fungiert er weiterhin in Freistellung, jetzt als Betriebsratsvorsitzender. Seit seiner Freistellung fährt er regelmäßig von seinem Wohnort zum Firmen- und Betriebssitz des Arbeitgebers. Dort befindet sich auch das Betriebsratsbüro. Der Arbeitgeber zahlte ihm – ebenso wie dem früheren Betriebsratsvorsitzenden – bis Oktober 2004 Fahrtkosten vom Wohnort bis zum Firmensitz. Die Abrechnung und Bezahlung erfolgten stets gemeinsam mit anderen durch Betriebsratstätigkeiten entstandenen Fahrtkosten als Betriebsratskosten. Seit einer Betriebsprüfung und einer damit einhergehenden rechtlichen Neubewertung des Vorgangs verweigert der Arbeitgeber die Erstattung der Anfahrtskosten. Die Entscheidung: Das LAG hat einen Anspruch auf Kostenerstattung verneint. Nur solche Fahrtkosten, die auf Grund konkreter zu erledigender Betriebsratstätigkeiten angefallen sind, zählen zu den zu erstattenden Aufwendungen. Die Erstattung von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstößt dagegen gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Betriebsratstätigkeit und gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten in der Betriebsstätte zur Arbeitsleistung einzufinden. Freigestellte Betriebsratsmitglieder aber haben infolge ihrer Freistellung die Pflicht, während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitze des Betriebsrats anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten. Das ist eine gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung des Betriebsrats von seiner beruflichen Tätigkeit. Mit der Freistellung ändert sich gegebenenfalls daher der Ort der Leistungserbringung. Hieran ändert auch die frühere Erstattung entsprechender Reisekosten durch den Arbeitgeber nichts. Diese ist unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG erfolgt und kann deshalb keinen Anspruch wegen Vertrauensschutzes oder betrieblicher Übung begründen. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2006, Aktenzeichen: 11 TaBV 3/05 Das heißt für Sie: Als Arbeitgeber müssen Sie die Reise- und Fahrtkosten, die Ihren Betriebsratsmitgliedern im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen, nach § 40 BetrVG ersetzen. Solche Reise- und Fahrtkosten können etwa entstehen durch - die Teilnahme an Sitzungen des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats,
- Besuche bei Behörden oder
- den Besuch eines abgelegenen, zum Betrieb gehörenden Betriebsteils oder Nebenbetriebs.
Insbesondere entstehen auch durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Ihrem Betriebsrat die für seine Arbeit erforderlichen Kenntnisse vermitteln, Reise- und Fahrtkosten. Alle zu erstattenden Kosten müssen jedoch durch Tätigkeiten als Betriebsrat verursacht worden sein.
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