Betriebsrat: Auch Ersatzmitglieder können Kostenerstattung verlangen
Ein Arbeitnehmer war Ersatzmitglied eines einköpfigen Betriebsrats. Dieser beschloss, dass der Arbeitnehmer an einem Grundlagenlehrgang für Betriebsräte teilnehmen sollte. Der Arbeitgeber lehnte jedoch die Übernahme der Schulungskosten und die bezahlte Freistellung ab. Daraufhin erhob der Betriebsrat Klage.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven gab der Klage statt. Ein einköpfiger Betriebsrat könne das erste Ersatzmitglied zu einer Schulung über die Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts entsenden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit in Zeiten der Verhinderung des ordentlichen Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Grundlagenkenntnisse gefährdet wäre. ArbG Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 14.09.2006, Az.: 5 B VGa 28/06 Erforderlichkeit notwendig Nach § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben nur Ihre (regulären) Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer für die Betriebsratsarbeit notwendigen Schulung. Nur ausnahmsweise , bei einem einköpfigen Betriebsrat, besteht dieser Anspruch auch für das Ersatzmitglied. Der Grund: Da es nur ein reguläres Betriebsratsmitglied gibt, muss der Betriebsrat auch bei dessen Abwesenheit handlungsfähig bleiben. Das ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn auch das Ersatzmitglied die dafür notwendigen Kenntnisse besitzt. Allerdings muss in diesem Fall die Schulung für die Arbeit notwendig sein und darf nicht außerverhältnismäßig teuer sein. So muss er beispielsweise eine Schulungsveranstaltung in der Nähe Ihres Betriebs besuchen. Checkliste: Hier gibt es keine Kostenerstattung Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit Nein beantworten, können Sie dem Betriebsrat die Übernahme der Schulungskosten verweigern: | . | Ja | Nein | | Wurde ein ordnungsgemäßer Beschluss über die Teilnahme gefasst? | . | . | | Werden durch die Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats nach den Besonderheiten Ihres Betriebs erforderlich sind? | . | . | | Halten sich die Kosten im angemessenen Rahmen? | . | . | | Liegt eine ordnungsgemäße Aufstellung der Schulungskosten vor? | . | . |
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