Betriebsrat muss immer erst internen Sachverstand in Anspruch nehmen
Ihr Betriebsrat hat natürlich das Recht, sich beraten zu lassen. Das kann gerade bei umfangreichen technischen Projekten oder Umstrukturierungen der Fall sein. Aber auch hier muss er Kostenbewusstsein an den Tag legen.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt, dass der Betriebsrat zunächst alle internen Informationsquellen genutzt haben muss, bevor er sich externer Hilfe durch Sachverständige bedienen darf. Der Fall: Der Arbeitgeber plante eine umfangreiche betriebliche Umstrukturierungsmaßnahme. Die Informationen gegenüber und Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hatten gerade begonnen, als sich der Betriebsrat des betroffenen Standorts meldete. Er verlangte, dass der Arbeitgeber die Kosten eines Beratungsunternehmens in Höhe von 70.000 € zu tragen habe. Der Betriebsrat beabsichtigte, ein Gegenkonzept zu den geplanten Maßnahmen des Arbeitgebers zu entwickeln, und benötigte hierfür die Unterstützung des Beratungsunternehmens. Aus diesem Grund seien die Kosten auch erforderlich, da er dies allein nicht könne, sondern auf die Beratung angewiesen sei. Der Arbeitgeber verweigerte die Kostenübernahme. Er verwies auf eigene Mitarbeiter des Unternehmens, die das erforderliche Know-how hätten und die der Betriebsrat zuerst befragen könne, bevor er hohe Kosten für externe Berater verursache. Die Entscheidung: Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Richter verwiesen darauf, dass der Betriebsrat zunächst auf den internen Sachverstand zurückgreifen müsse, bevor die Beauftragung externer Sachverständiger statthaft ist. Könnten die sachverständigen Mitarbeiter im Betrieb zumindest einige Fragen schon beantworten, würde dies die Rechnung eines externen Beraters senken, senken, sofern dieser dann überhaupt noch gebraucht werde. LAG Köln, Beschluss vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 2 Ta 408/06 Das heißt für Sie: Ihr Betriebsrat darf einen externen Sachverständigen nicht einfach beauftragen. Die Hinzuziehung des Sachverständigen kommt erst in Betracht, wenn - Sie als Arbeitgeber den Betriebsrat in der zu beurteilenden Sache abschließend unterrichtet haben,
- dem Betriebsrat dann immer noch die erforderliche Sachkunde fehlt und
- er sich diese nicht durch eine kostengünstigere Alternative, etwa durch Inanspruchnahme sachkundiger Betriebs- oder Unternehmensangehöriger, verschaffen kann (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.02.1992, Aktenzeichen: 7 ABR 51/90; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 48 zu § 80 BetrVG 1972).
Achten Sie darauf, dass Ihr Betriebsrat vor der Beauftragung externer Sachverständiger zunächst Ihr Einverständnis einholt. Prüfen Sie genau, ob nicht doch erst einmal interne Informationsquellen genutzt werden können, bevor Sie die Kosten für einen externen Berater freigeben.
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