Riskieren Sie kein Ordnungsgeld: Wie Sie Mitarbeiter auch ohne Zustimmung des Betriebsrats vorläufig einstellen
Manchmal muss es schnell gehen. Dann stehen Sie vor der Wahl: Entweder Sie verlieren einen Kunden – oder Sie brüskieren Ihren Betriebsrat. In einer solchen Situation können Sie nicht warten, bis Ihre Arbeitnehmervertretung einer beabsichtigten Einstellung zugestimmt hat.
Keine Regel ohne Ausnahme Zwar hat Ihr Betriebsrat ein Recht, vor jeder Einstellung eines neuen Mitarbeiters angehört zu werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Wichtiger Hinweis Nach § 99 Absatz 1 Satz 1 BetrVG müssen Sie Ihren Betriebsrat vor jeder Einstellung anhören, wenn Sie in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahrberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen. Gibt die Arbeitnehmervertretung Ihnen kein „grünes Licht“, können Sie vor das Arbeitsgericht ziehen und die fehlende Zustimmung durch einen richterlichen Beschluss ersetzen lassen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren kann aber dauern. Und deshalb räumt das Gesetz Ihnen als Arbeitgeber ein Sonderrecht ein: Nach § 100 Absatz 1 Satz 1 BetrVG dürfen Sie in Ausnahmefällen personelle Maßnahmen, wie etwa eine Einstellung, treffen, ohne abwarten zu müssen, ob und wie sich Ihr Betriebsrat zu Ihrem Plan äußert. Allerdings darf eine solche Personalmaßnahme nur vorläufig sein. Und Vorsicht: Eine solche Entscheidung ist nicht ohne Risiko: Der Fall Als sich morgens in einer Düsseldorfer Sicherheitsfirma ein Kunde meldete, der nach einem Einbruch sein Haus durch einen Wachmann sichern wollte, wusste der Arbeitgeber: Jetzt muss gehandelt werden. Leider konnte er aber keinen Mitarbeiter entbehren. Also bat er seinen Betriebsrat um Zustimmung zu einer Einstellung und schloss einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter. Der Betriebsrat lehnte die Einstellung aber am folgenden Tag ab und der Arbeitgeber löste den Arbeitsvertrag wieder auf. Trotzdem beantragte der Betriebsrat die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Arbeitgeber. Das Urteil Ohne Erfolg. Die Arbeitsrichter sahen in der Beschäftigung des betreffenden Mitarbeiters keine Einstellung. Eine solche setzte voraus, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert werde, um mit anderen Kollegen einen arbeitstechnischen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags sei noch keine solche Einstellung. Es habe sich deshalb um eine vorläufige Einstellung nach § 10 BetrVG gehandelt, für die der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats nicht gebraucht habe. LAG Hamm, Beschluss vom 20.09.2006, Az.: 10 Ta 294/06 Das bedeutet für Sie: Ist für Sie als Arbeitgeber die Einstellung eines Mitarbeiters dringend erforderlich und haben Sie den richtigen Kandidaten auch schon gefunden, stellt der Abschluss eines Arbeitsvertrags noch keine Einstellung dar. Vielmehr handelt es sich nur um eine vorläufige personelle Entscheidung, die Sie auch ohne Zustimmung Ihres Betriebsrats treffen dürfen. Teure Einstellung: 250 € Strafe pro Tag Eilige Einstellungen sind in Unternehmen mit einem Betriebsrat immer ein heißes Eisen. Verstoßen Sie gegen das Zustimmungsrecht Ihres Betriebsrats, kann dieser nach § 101 BetrVG innerhalb von 2 Wochen beim Arbeitsgericht die Rückgängigmachung der Einstellung verlangen. Gleichzeitig kann er gegen Sie als Arbeitgeber ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250 ¤ für jeden Tag, den Sie noch zögern, festsetzen lassen. Meine Empfehlung: Auf die Missachtung Ihres Zustimmungsrechts nach § 99 BetrVG reagieren Betriebsräte in der Praxis gereizt. Verspielen Sie nicht Ihren Kredit beim Betriebsrat und ergreifen Sie im Notfall besser nur eine vorläufige Maßnahme. Wollen Sie in einem dringenden Fall einen Mitarbeiter vorläufig ohne Zustimmung Ihres Betriebsrats einstellen, sollten Sie Schritt für Schritt vorgehen, wenn Sie Stress mit Ihrem Betriebsrat und die Verhängung eines Ordnungsgeldes verhindern wollen. Schritt 1: Es muss dringend sein Das Recht zu einer vorläufigen Einstellung haben Sie als Arbeitgeber nur, wenn diese aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn Sie plötzlich Gelegenheit haben, eine dringend im Betrieb benötigte Fachkraft einzustellen. Die vorläufige Einstellung muss nämlich im Interesse des Betriebs liegen und keinen Aufschub dulden. Schritt 2: Nicht ohne Ihren Betriebsrat Auch bei einer vorläufigen Einstellung nach § 100 BetrVG kommen Sie an Ihrem Betriebsrat nicht vorbei: Unterrichten Sie Ihren Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen Einstellung, und erklären Sie ihm, warum Sie ohne ihn die Entscheidung dringend treffen mussten. Zusätzlich müssen Sie den einzustellenden Mitarbeiter über die Sach- und Rechtslage informieren, speziell darüber, dass es sich nur um eine vorläufige Einstellung handelt, die unter Umständen rückgängig gemacht werden muss! Schritt 3: Zur Not zum Arbeitsgericht Schweigt Ihr Betriebsrat, gilt dies als Zustimmung. Verweigert er sein Einverständnis zu der Einstellung, müssen Sie als Arbeitgeber nach § 99 Absatz 4 BetrVG innerhalb von 3 Kalendertagen versuchen, vom Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung ersetzen zu lassen. Ihre vorläufige Einstellung gilt dann bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidung. Fällt die Entscheidung negativ aus, müssen Sie dem vorläufig eingestellten Mitarbeiter nicht kündigen. Sein Arbeitsverhältnis endet durch den Richterspruch.
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