Kein Mitbestimmungsrecht: Nur Sie entscheiden, ob und wann Ihre Mitarbeiter am Karneval arbeiten müssen
„Da sind wir dabei!“, lautet der Refrain eines beliebten Kölner Karnevalsschlagers. Aber nicht nur am Rhein schlägt nun wieder die große Stunde der Karnevalsjecken, in der viele Mitarbeiter lieber feiern als arbeiten.
Dabei entscheiden Sie als Arbeitgeber, wer beim Karneval dabei ist und wer nicht. Da helfen auch die ständigen wiederkehrenden Proteste mancher Betriebsräte nichts. Kein Feiertag, auch wenn kräftig gefeiert wird Es ist nur ein Gerücht, dass der Rosenmontag ein gesetzlicher Feiertag ist. Auch wenn das ein oder andere Betriebsratsmitglied nicht müde wird, das jedes Jahr aufs Neue zu behaupten. Der Rosenmontag ist nämlich ebenso wenig ein Feiertag wie Heiligabend oder Silvester. An keinem dieser 3 Tage müssen Sie als Arbeitgeber also Ihre Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freistellen. Meine Empfehlung: Bevor Sie sich gegenüber Ihrem Betriebsrat zu weit aus dem Fenster lehnen, sollten Sie bei bestehender Tarifbindung aber sicherheitshalber immer noch einmal in den geltenden Tarifvertrag schauen. Manche Tarifverträge schreiben den Rosenmontag nämlich als arbeitsfreien Tag fest. Neben einem Tarifvertrag gibt es noch eine 2. Ausnahme zu beachten: Haben Sie Ihren Mitarbeitern in den letzten Jahren am Rosenmontag oder zu anderen Brauchtumstagen regelmäßig frei gegeben, müssen Sie sich daran auch in diesem Jahr halten. Selbst wenn Sie gute unternehmerische Gründe haben, warum Ihre Mitarbeiter gerade dieses Jahr auf den bisher freien Rosenmontag verzichten sollen: Einseitig können Sie den freien Tag nicht streichen, weil Ihre Mitarbeiter auf Grund betrieblicher Übung, einer Art Gewohnheitsrecht, darauf vertrauen dürfen, auch in diesem Jahr nicht arbeiten zu müssen. Karneval: Wer dabei sein will, muss Urlaub nehmen Doch auch wenn keine dieser beiden Ausnahmen gegeben ist, pochen in den Karnevalshochburgen die Betriebsräte darauf, bei der Frage, ob die Mitarbeiter des Betriebs am Rosenmontag arbeiten müssen, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 BetrVG zu haben. Das stimmt aber nicht. Das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats erstreckt sich unter anderem auf - die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- auf die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und
- auf die vorübergehende Verkürzung
- oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Ein Anspruch Ihres Betriebsrats, befragt zu werden, ob am Rosenmontag gearbeitet werden soll, ergibt sich aus keinem dieser 3 Mitbestimmungsrechte. Eines ist also klar: Will einer Ihrer Mitarbeiter an einem Brauchtumstag wie dem Rosenmontag lieber feiern als arbeiten, muss er Urlaub einreichen. Ohne Wenn und Aber. War der Rosenmontag in Ihrem Betrieb bisher arbeitsfrei, ist das kein eisernes Gesetz. Wollen Sie einer entstandenen betrieblichen Übung ein Ende setzen, können Sie diese wie folgt widerrufen: Firma Muster GmbH 11111 Musterstadt Sehr geehrte Mitarbeiter, in der Vergangenheit war der Rosenmontag grundsätzlich arbeitsfrei. Zwar bleibt diese Regelung vorläufig bestehen. Die Betriebsleitung legt aber Wert darauf, dass dies ausdrücklich freiwillig erfolgt und auch bei zukünftiger Gewährung kein Rechtsanspruch auf die Freistellung von der Arbeitspflicht am Rosenmontag entsteht. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsleitung
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