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29.8.2008

03/2007

Taschenkontrollen: Ihre Mitbestimmungsrechte sind begrenzt

Beinahe alle Arbeitgeber wollen immer informiert sein, was in ihren Betrieben passiert. Sie wollen überprüfen, ob sich ihre Mitarbeiter an ihre Arbeitsanweisungen halten. So manch ein Arbeitgeber neigt dabei dazu, es mit den Kontrollen zu übertreiben. Und zwar, obwohl ihm eigentlich enge Grenzen gesetzt sind – einerseits durch die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer und andererseits durch Ihre Mitbestimmungsrechte. Kontrollen sind deshalb ein Thema, das Sie im Betriebsratsalltag immer wieder beschäftigt. Allerdings ist es für Sie zum Teil sehr schwer, Einfluss zu nehmen. Denn Sie können nur eingeschränkt mitbestimmen. Das zeigt ganz aktuell ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (LAG Nürnberg, 10. 10. 2006, Az. 6 TaBV 16/06).

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen geschlossen. Danach durfte der Arbeitgeber sowohl Testkäufe als auch Taschenkontrollen durchführen bzw. durchführen lassen.

Abmahnung einer Arbeitnehmerin
Der Arbeitgeber hatte die Testkäufe sowohl zur Ehrlichkeitskontrolle genutzt als auch, um zu prüfen, ob die Arbeitnehmer seine Anweisungen befolgten. Eine Arbeitnehmerin hatte sich nach Meinung des Arbeitgebers insofern nicht an die Anweisungen gehalten, als sie nicht aktiv genug verkauft hatte. Sie war deshalb abgemahnt worden. Dem Betriebsrat war die Abmahnung ein Dorn im Auge. Er wollte deshalb alle Testkäufe, die nicht der Ehrlichkeitskontrolle dienten, untersagen lassen.

Als der Arbeitgeber dem Wunsch des Betriebsrats nicht nachkam, zog er vor Gericht. Er scheiterte allerdings auf ganzer Linie.

Testkäufe zur Ehrlichkeits- und Arbeitskontrolle zulässig
Hinsichtlich der Testkäufe begründeten die Richter ihre Entscheidung damit, dass Anweisungen, mit denen Arbeitgeber die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisieren (z. B. in Bezug auf das Verkaufsverhalten), mitbestimmungsfrei sind. Zudem sei auch die Überprüfung der Arbeitsleistung mitbestimmungsfrei. Das gelte selbst dann, wenn Ihr Arbeitgeber hierfür Testkäufer einsetzt.

Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall
Mit seiner Klage hatte der Betriebsrat zudem versucht, die Taschenkontrollen einzuschränken. Auch dabei hatte er keinen Erfolg.
Er hatte damit argumentiert, dass die Kontrollen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden und deshalb als Überstunden anzusehen gewesen seien. Der Arbeitgeber habe insoweit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Überstunden außer Acht gelassen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung aber darauf hin, dass sich das Mitbestimmungsrecht allein auf die Anordnung zusätzlicher Arbeitsleistung beziehe. Sie hielten die zusätzlichen Kontrollzeiten nicht für Arbeitszeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und deshalb für mitbestimmungsfrei.

Praxistipp

Auch wenn Sie als Betriebsrat bei den Einzelheiten zum Thema Mitarbeiterkontrollen häufig nicht mitbestimmen können, haben Sie Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen. Und zwar vor allem, wenn es um Grundsätzliches geht. So dürfen Sie im Hinblick auf individuelle Taschenkontrollen mitbestimmen, wenn es um die Aufstellung allgemeiner Grundsätze geht.

Auch wenn Ihr Arbeitgeber einmal entschieden hat, dass er Regelungen zur privaten Internet-Nutzung aufstellen will, sind Sie gefragt. Nutzen Sie diese konsequent; am besten, indem Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu den in Ihrem Betrieb am häufigsten zum Tragen kommenden Kontrollen abschließen.

Eine Übersicht, wann Sie wie mitbestimmen können, finden Sie im Internet unter: betriebsraete-fachverlag.bwr-media.de.


Weitere für Sie interessante Meldungen lesen Sie im „Urteilsdienst für den Betriebsrat“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Urteilsdienst für den Betriebsrat“.

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