Keine Abfindung: So machen Sie den Deal mit der Gewerkschaft perfekt
Viele Arbeitgeber versuchen, Gewerkschaften aus dem Betrieb fernzuhalten. Angesichts der negativen Stimmung, die manche Funktionäre im Betrieb verbreiten, ist das durchaus verständlich. Dabei wird aber oft übersehen, dass Sie als Arbeitgeber mit der Gewerkschaft auch richtig gute Geschäfte machen können.
Der Fall Eine Krankenkasse in Thüringen plante die Aufgabe eines Geschäftsbereichs und musste dazu betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Die Geschäftsführung handelte mit der Gewerkschaft einen Haustarifvertrag aus: Diejenigen von einer Kündigung betroffenen Mitarbeiter, die auf eine Kündigungsschutzklage verzichteten, sollten eine Abfindung bekommen. Wer sich dagegen gerichtlich gegen die Kündigung wehrte, sollte leer ausgehen. Eine Mitarbeiterin klagte und forderte trotzdem die Abfindung. Das Urteil Ohne Erfolg. In einem Tarifvertrag ist eine Regelung zulässig, nach der auf Hinweis des Arbeitgebers die Zahlung einer Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen davon abhängig gemacht wird, ob Kündigungsschutzklage erhoben wird oder nicht. BAG, Urteil vom 06.12.2006, Az.: 4 AZR 798/05 Das bedeutet für Sie: Betriebsbedingte Kündigungen sind nicht nur riskant, sie kosten Sie als Arbeitgeber wegen der oft fälligen Abfindungen auch eine Menge Geld. Manchmal lassen sich aber im Rahmen von Haus- oder Firmentarifverträgen für Sie günstige Regelungen finden. Weil Sie selber bei einer solchen Vereinbarung Tarifvertragspartei sind, genügt es für die Geltung des Haus- oder Firmentarifvertrags, wenn die betroffenen Mitarbeiter Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.
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