Schulungen für Betriebsräte: 3 Tipps, wie Sie die Kosten senken
Ein Betriebsrat sorgt oft nicht nur für einen Haufen Arbeit, sondern auch für jede Menge Kosten: Kaum ist der Betriebsrat in Amt und Würden, müssen Sie sich als Arbeitgeber mit den Ansprüchen der Betriebsratsmitglieder herumquälen. Um sich lästige Streitigkeiten vom Hals zu halten, zahlen dabei viele Arbeitgeber viel zu schnell. Das gilt insbesondere für Schulungen.
Dabei könnten sie steigenden Kosten leicht Einhalt gebieten und den Betriebsrat in die Schranken weisen. Sie müssen nur diese 3 Tipps beachten:
Tipp 1: Zahlen Sie nur, was erforderlich ist Ob Sie als Arbeitgeber die Kosten für eine Schulung tragen müssen, hängt nicht davon ab, welche Fortbildung Ihr Betriebsrat möchte, sondern davon, bei welcher Schulungsmaßnahme die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Mit anderen Worten: Als Arbeitgeber müssen Sie eine Schulung nur dann bezahlen, wenn - die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Ihrem Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind,
- um gegenwärtige oder alsbald anstehende Betriebsratsaufgaben sachgerecht zu erfüllen.
Prüfen Sie dies anhand der folgenden Checkliste : | Frage | Antwort | | Ja | Nein | | Behandelt die Schulung Themen, die den Aufgabenbereich des Betriebsrats berühren? | O | O | | Ist das behandelte Thema in Ihrem Betrieb bereits relevant? | O | O | | Oder werden die vermittelten Kenntnisse vom Betriebsrat jedenfalls in näherer Zukunft für seine Aufgabenerledigung benötigt? | O | O | Wenn Ihre Antwort nur 1 Mal „nein“ lautet, können Sie die Übernahme der Schulungskosten ablehnen. Wichtiger Hinweis: Jedes Betriebsratsmitglied hat während seiner Amtszeit für mindestens 3 Wochen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt worden ist (§ 37 Abs. 7 BetrVG). Ob die Schulung auch erforderlich ist, spielt dann keine Rolle mehr! Tipp 2: Zahlen Sie nicht mehr als wirklich nötig Die Rechnung, die Ihnen Ihr Betriebsrat für eine Schulung präsentiert, hat sich oft gewaschen. Aufkommen müssen Sie nach § 37 Abs. 6 BetrVG aber nur für - die Fortzahlung der Vergütung,
- die Kosten der Schulung selbst,
- die Fahrtkosten,
- die Verpflegungskosten und
- die Übernachtungskosten.
Extratipps: Nicht immer müssen Sie hier ein Hotel zahlen. Beginnt die Schulung erst um 11 Uhr, kann dem Betriebsrat eine bis zu 4-stündige Anfahrt zugemutet werden. Und: In jedem Fall können Sie bis zu 20 % des tatsächlichen Verpflegungsaufwands als Ersparnis für unterbliebene Aufwendungen des Betriebsrats von den Kosten abziehen. Tipp 3: Nicht jeder hat ein Recht auf Schulung Hat der betreffende Arbeitnehmervertreter die vermittelten Kenntnisse bereits durch seine langjährige Betriebsratstätigkeit erworben, können Sie die Fortbildung ablehnen. Gibt es in Ihrem Betriebsrat eine Aufgabenteilung, hat auch nur der entsprechende „Spezialist“ in seinem Fachgebiet einen Anspruch auf Schulung. Und Ersatzmitglieder haben generell kein Recht, eine Fortbildungsveranstaltung auf Ihre Kosten zu besuchen. Liegt außerdem kein Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme eines bestimmten Arbeitnehmervertreters vor, können Sie die Übernahme der Schulungskosten ebenfalls ablehnen.
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