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20.11.2008

03/2007

Gehaltslisten müssen dem Betriebsrat offengelegt werden

Ein Unternehmen gewährte seit 2 Jahren zahlreichen Arbeitnehmern eine Sonderzulage. Dafür wurde den Abteilungsleitern ein bestimmtes Budget bereitgestellt. Als der Betriebsrat davon erfuhr, verlangte er vom Arbeitgeber Auskunft über die Verteilung der Zulagen. Der Arbeitgeber verweigerte den Einblick in die Gehaltsunterlagen, weil die Sonderzahlungen ohne jegliches System individuell vereinbart worden seien. Deshalb bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch keine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat über die Sonderzulagen Auskunft geben muss . Die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer und das feste Budget sprechen für einen kollektiven Bezug. Deshalb sei das Mitbestimmungsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen.

BAG, Beschluss vom 10.10.2006,Az.: 1 ABR 68/05

Möglichkeit eines Mitbestimmungsrechts genügt
Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von Ihnen als Arbeitgeber Information und Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, bei denen ein Mitbestimmungsrecht oder sonstiges Recht nach dem Betriebsverfassungsgesetz möglich ist. So soll Ihr Betriebsrat in die Lage versetzt werden, selbst zu prüfen, ob seine Rechte im konkreten Fall bestehen. Diese Auskunft können Sie nur dann verweigern , wenn in einer Angelegenheit unter keinen Umständen ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht des Betriebsrats in Betracht kommt. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann dafür sogar Einsicht in die Gehaltslisten Ihrer Mitarbeiter genommen werden. Das gilt jedoch nicht für die Gehälter von leitenden Angestellten.

Hinweis : Der Betriebsrat kann sich bei der Einsicht in erforderlichem Umfang Aufzeichnungen über die Lohn- und Gehaltslisten machen. Fotokopien kann er dagegen nicht verlangen .

Auskunftsanspruch – Das müssen Sie beachten
Folgende Punkte sollten Sie bei der Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG beachten :
  1. Dem Betriebsrat sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur eigenständigen Prüfung der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, benötigt.
  2. Die Informationen muss der Betriebsrat so rechtzeitig erhalten, dass er die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte noch ausüben kann.
  3. Ihre Informationspflicht besteht bereits dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Mitbestimmungsrecht oder eine Aufgabe des Betriebsrats besteht.
  4. Unterlagen müssen Sie nur vorlegen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, andernfalls reicht eine mündliche Information des Betriebsrats.


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