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20.11.2008

03/2007

Testkunden und Taschenkontrollen: Ihre Möglichkeiten mit und ohne Betriebsrat

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen“ geschlossen. Danach durfte der Arbeitgeber sowohl Testkäufe als auch Taschenkontrollen durchführen bzw. durchführen lassen. Auf dem Gerichtsweg wollte der Betriebsrat die Kontrollen jedoch inhaltlich und zeitlich einschränken – und scheiterte auf ganzer Linie (LAG Nürnberg, 10.10.2006, 6 TaBV 16/06).

Testkäufe auch zur Kontrolle der Arbeitsleistung

Der Arbeitgeber hatte Testkäufe sowohl zur Ehrlichkeitskontrolle genutzt, als auch um zu prüfen, ob die Mitarbeiter seine Anweisungen in Bezug auf „aktives Verkaufen“ befolgten. Eine Mitarbeiterin, die sich offenbar nicht aktiv genug gezeigt hatte, war deshalb abgemahnt worden. Der Betriebsrat wollte nun alle Testkäufe, die nicht der Ehrlichkeitskontrolle dienten, untersagen.

Der Versuch war jedoch aussichtslos. Denn Anweisungen, mit denen Sie die Arbeitspflicht Ihrer Mitarbeiter konkretisieren (z.B. in Bezug auf das Verkaufsverhalten), sind mitbestimmungsfrei. Und auch die Überprüfung der Arbeitsleistung ist mitbestimmungsfrei. Das gilt selbst dann, wenn Sie hierfür Testkäufer einsetzen.

Beachten Sie: Testkunden dürfen Sie – sofern Sie sie nicht einstellen – immer ohne den Betriebsrat einsetzen. Die Testkunden dürfen den Mitarbeitern auch gezielt Gelegenheit für ein vertragswidriges Verhalten geben. Sie dürfen sie aber nicht zur Tat anstiften, d. h. trotz anfänglicher Weigerung überreden.


Taschenkontrollen außerhalb der Arbeitszeit

Die Taschenkontrollen wurden im Urteilsfall so durchgeführt, dass die Mitarbeiter nach Verlassen des Betriebs gebeten wurden, zurückzukommen, damit die Kontrolle nicht in der Öffentlichkeit stattfinden müsse.

Dadurch konnten die kontrollierten Mitarbeiter ihren Heimweg erst verspätet antreten (maximal 30 Minuten). Der Betriebsrat hielt diese Kontrollen außerhalb der Arbeitszeit für unzulässig. Wenn sie doch durchgeführt würden, seien sie Arbeitszeit und daher – wie Überstunden – nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt habe.

Auch in diesem Punkt hatte der Betriebsrat keinen Erfolg. Denn das Mitbestimmungsrecht bei Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) bezieht sich allein auf die Anordnung zusätzlicher Arbeitsleistung. Arbeitsspitzen sollen gerecht auf die Belegschaft verteilt werden. Die zusätzlichen Kontrollzeiten sind daher keine Arbeitszeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und mitbestimmungsfrei.

Beachten Sie: Wenn Sie systematische Taschenkontrollen einführen wollen, brauchen Sie hierzu die Zustimmung des Betriebsrats. Wenn Sie keinen Betriebsrat haben, brauchen Sie eine andere Regelung, z.B. im Arbeitsvertrag. Sonst dürfen Sie nur bei konkretem Verdacht gegen einen Mitarbeiter die Taschenkontrolle einseitig anordnen.

Das Gericht deutet in seiner Entscheidung zudem an, dass die Kontrollzeit möglicherweise vergütungspflichtige Arbeitszeit ist. Abschließend entschieden ist dieser Punkt aber noch nicht.


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