Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Telearbeit
Ich plane die Einführung von Telearbeit. Nachdem jetzt die technische Seite sowie die Kostenkalkulation abgeschlossen sind, möchte ich auf den Betriebsrat zugehen. Was muss ich beachten?
Antwort :
Ihren Betriebsrat müssen Sie bereits beteiligen, wenn Sie Telearbeit planen. Er muss in Ihrem Betrieb die Einführung von Telearbeit mitgestalten können. Hinzu kommt auch, dass Ihr Betriebsrat bei der Einführung und Durchführung der Telearbeit umfangreiche Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte hat.
Der Betriebsrat kann von Ihnen als Arbeitgeber verlangen, dass er bei der Einführung der Telearbeit beteiligt wird, § 90 BetrVG. Er muss von Ihnen rechtzeitig und umfassend
über die Planung von technischen Anlagen , hierzu zählen auch EDV-Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen informiert werden,
sich anhand von Unterlagen ein eigenes Bild machen können,
bei den vorgesehenen Maßnahmen sowie deren Auswirkungen auf die Mitarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Arbeit beteiligt werden.
Darüber hinaus hat die Einführung von Telearbeit auch Auswirkungen auf die einzelnen Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter, so dass sich auch daraus ein Mitwirkungsrecht Ihres Betriebsrats ergibt, § 91 BetrVG. Diese Vorschrift eröffnet dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht für den Fall, dass bei Änderungen
der Arbeitsplätze,
des Arbeitsablaufs oder
der Arbeitsumgebung
wegen Nichtberücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse Ihre Mitarbeiter in besonderer Weise belastet werden.
Die Einrichtung von Telearbeit kann wegen grundlegend neuer Arbeitsmethoden und möglicherweise wegen der damit verbundenen grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation als Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG angesehen werden.
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