Betriebsrat: keine Kostenübernahme für die Fahrt zur Arbeit
Der Fall: Ein Mitarbeiter, der bislang eine kurze Fahrt zur Arbeit hatte, weil er in einer Filiale des Unternehmens tätig war, wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt und von der Arbeit freigestellt. Sein Einsatzort war damit am weiter entfernt liegenden Hauptsitz des Unternehmens. Von seinem Arbeitgeber forderte er daher die Erstattung der Fahrtkosten oder zumindest den Unterschiedsbetrag zu seinen bisherigen Fahrtkosten.
Die Entscheidung: Ein Betriebsrat hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch konkrete Betriebsratstätigkeiten anfallen (§ 40 BetrVG). Dazu können auch Fahrtkosten gehören. Für die tägliche Fahrt zum Betrieb ist jedoch jeder Betriebsrat selbst zuständig, auch wenn sich die Fahrt durch die Betriebsratstätigkeit verlängert (LAG Baden-Württemberg, 27.7.2006, 11TaBV 3/05).
Tipp: Prüfen Sie die Reiseabrechnungen Ihrer Betriebsräte genau. Haben Sie bisher zu viel gezahlt, sollten Sie das für die Zukunft stoppen. Ansprüche aus betrieblicher Übung gibt es hier nicht. Auch das hat das Gericht ausdrücklich festgestellt.
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