Kosten für Personalkleidung: Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht
Ein Dauerbrenner im Betriebsratsalltag sind die Grenzen der Mitbestimmung: Wann dürfen Sie wie mitbestimmen? Das beschäftigt sicher auch Sie immer wieder. Hinsichtlich Ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten beim Thema Personalkleidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt in einer Entscheidung klar Stellung genommen (13.2.2007, Az. 1 ABR 18/06).
Danach haben Sie ein Mitbestimmungsrecht, wenn Ihr Arbeitgeber zum Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbilds einheitliche Personalkleidung einführen will. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst aber nicht die Frage, wer die Kosten für die einheitliche Kleidung tragen muss. Das BAG hat in seiner Entscheidung den Antrag des Betriebsrats eines Spielcasinos zurückgewiesen. Dieser hatte mit seinem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über eine Kleiderordnung geschlossen. Danach mussten die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit bestimmte Kleidungsstück tragen. Diese sollten ihnen in einer Erstausstattung von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden. Für die Ersatzbeschaffung sollten die Mitarbeiter – mit Ausnahme der Pagen und ihrer im Automatensaal eingesetzten Kollegen – selbst sorgen und erhielten im Gegenzug eine jährliche Kleiderpauschale. Betriebsrat kündigt Betriebsvereinbarung Mit Wirkung zum 31.12.2004 kündigte der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung. Sein Ziel war es, in neuen Verhandlungen einen Anspruch aller Arbeitnehmer auf Kostenübernahme für die Ersatzbeschaffung von Kleiderstücken durchzusetzen. Nachdem sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen konnten, wurde eine Einigungsstelle eingerichtet. Diese entschied, dass die Arbeitnehmer weiterhin bestimmte Kleidungsstücke tragen müssten. Sie äußerte sich aber nicht dazu, wer die Kosten für die Kleider tragen sollte. Der Betriebsrat focht den Spruch der Einigungsstelle deshalb vor Gericht an. Einigungsstelle äußert sich zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Die Richter hielten die Entscheidung der Einigungsstelle allerdings für richtig. Denn die Einigungsstelle entscheidet grundsätzlich nur über mitbestimmungspflichtige Sachverhalte. Da die Kostentragungsfrage nicht von ihrem Mitbestimmungsrecht erfasst sei, habe die Einigungsstelle insoweit nicht entscheiden können. | Tipp Da das Beschaffen von Dienstkleidung unter Umständen nicht unerhebliche Kosten verursacht, sollten Sie als Betriebsrat sich trotz des für Sie wenig erfreulichen Beschlusses bemühen, mit Ihrem Arbeitgeber eine für Ihre Kollegen günstige und klare Regelung zu treffen. | Weitere wichtige Informationen für Ihre erfolgreiche Betriebsratsarbeit lesen Sie in „Betriebsrat aktuell“ .
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