Internet am Arbeitsplatz: In diesen Fällen darf sich Ihr Betriebsrat "einloggen"
Internet, Intranet und E-Mail sind in den meisten Betrieben heute nicht mehr wegzudenken. Leider aber auch nicht die arbeitsrechtlichen Probleme, die diese modernen Kommunikationsmittel mit sich bringen. Klare Regelungen helfen aber, solchen Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Internet: Wie viel Ihre Mitarbeiter surfen dürfen Leider nutzen manche Mitarbeiter den Internetzugang am Arbeitsplatz nicht nur für dienstliche Zwecke, sondern auch um im Netz private Dinge zu erledigen. Dem können Sie als Arbeitgeber aber einen Riegel vorschieben. Wie oft und wie lange Ihre Mitarbeiter nämlich auf der Datenautobahn unterwegs sein dürfen, bestimmen allein Sie als Arbeitgeber. Auch wenn die private Nutzung des Internets ein populäres Thema ist, bei dem Ihr Betriebsrat in der Belegschaft kräftig punkten kann, hat er bei der Frage, ob Ihre Mitarbeiter überhaupt privat ins Netz dürfen, kein Recht auf Mitbestimmung. Verbot spart Kosten Dürfen Ihre Mitarbeiter den dienstlichen Internetzugang auch für private Zwecke nutzen, wird das für Sie als Arbeitgeber doppelt teuer werden. Schließlich zahlen Sie nicht nur die privat genutzte Arbeitszeit, sondern auch noch die Kosten für die Übertragungszeit oder das Datenvolumen, die entstehen, wenn Ihre Mitarbeiter privat surfen. Der sicherste Weg, diese Kosten zu minimieren, ist ein totales Internetverbot für private Zwecke. Wollen Sie als Arbeitgeber diesen harten Weg einschlagen, können Sie eine glasklare Regelung – etwa im Arbeitsvertrag – treffen, die Sie wie folgt formulieren können: | Muster 1: Verbot der privaten Internetnutzung 1. Die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erfolgt ausschließlich aus dienstlichen Gründen. Dem Mitarbeiter ist es untersagt, den dienstlichen Internetzugang auch zu privaten Zwecken zu nutzen. 2. Streng verboten ist insbesondere jede Nutzung, die geeignet erscheint, den Interessen der Belegschaft, des Unternehmens oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit Schaden zuzufügen. Hierzu zählen vor allem: das Abrufen und Anbieten von Inhalten, die gegen datenschutzrechtliche, urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Aber auch weltanschauliche oder politische Werbung sowie beleidigende, verleumderische, verfassungsfeindliche, rassistische, sexistische oder pornografische Inhalte dürfen vom Mitarbeiter weder aufgerufen noch angeboten werden. 3. Das Unternehmen ist berechtigt, jede Nutzung des Internets zu speichern, um mit Hilfe der Daten die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen. Bei Verstößen muss der Mitarbeiter mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bis hin zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. | Nicht immer ist der harte Weg aber auch der beste: Denn auch die Kontrolle des totalen Internetverbots kann teuer und zeitaufwändig sein. In der Praxis kann es deswegen sinnvoller sein, den goldenen Mittelweg zu gehen und die private Nutzung des Internets zu beschränken. | Muster 2: Eingeschränktes Verbot der privaten Nutzung 1. Der dienstliche Interzugang darf in einem angemessen Umfang von 10 Stunden pro Monat in den Pausen, in der Freizeit oder außerhalb der Kernzeiten des Mitarbeiters eingesetzt werden. 2. (siehe „Muster 1“) 3. Die Nutzung des Internets zu privaten und dienstlichen Zwecken ist nur von einem mit einem Virenschutzprogramm gesicherten PC erlaubt. 4. Die private Internetnutzung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie kann jederzeit – sowohl im Einzelfall wie auch komplett – einseitig widerrufen werden. | Hier darf sich Ihr Betriebsrat einschalten Auch wenn manche Betriebsräte immer wieder darauf pochen, an einer solchen Regelung beteiligt zu werden: Ob die private Nutzung des Internets für Ihre Mitarbeiter völlig tabu oder nur eingeschränkt ist, entscheiden Sie allein. Geht es allerdings um die Ausgestaltung oder die Kontrolle der privaten Nutzung, sitzt Ihr Betriebsrat wegen seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG bzw. § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG zwangsläufig mit am Tisch. Für Sie als Arbeitgeber kann es sich daher empfehlen, Ihren Betriebsrat möglichst früh und umfassend an einer einheitlichen Regelung zur privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu beteiligen. Das schafft nicht nur Vertrauen und gibt Ihrem Betriebsrat die Chance, die neue Regelung in der Belegschaft positiv darzustellen, es eröffnet auch den Weg zu einer rechtssicheren und allgemein gültigen Regelung in einer Betriebsvereinbarung. | Meine Empfehlung : Statt einer knallharten Regelung, die Ihre Mitarbeiter demotiviert, lässt sich eine Reduzierung der privaten Internetnutzung auch erreichen, indem Sie die Monitore so ausrichten, dass diese von Kollegen eingesehen werden können. | Checkliste: So schützen Sie sich effektiv | | Ja | Nein | | Haben Sie die Nutzung des betrieblichen Internetzugangs eindeutig und schriftlich geregelt (siehe Muster links)? | ❑ | ❑ | | Erlaubt Ihnen die Regelung auch die Kontrolle sowie die Überwachung des einzelnen Internetzugangs? | ❑ | ❑ | | Haben Sie bei der Ausgestaltung der Internetnutzung die Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats beachtet? | ❑ | ❑ | | Sind Schutzvorkehrungen getroffen, um die betrieblichen Daten vor Viren zu schützen? | ❑ | ❑ |
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