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20.11.2008

05/2007

1-€-Jobs: Sie haben doch ein Mitbestimmungsrecht

Die Diskussion darüber, ob Sie als Betriebsrat bei der Besetzung von Stellen mit 1-€-Jobbern mitbestimmen dürfen, nimmt kein Ende. Wir berichteten bereits vor einiger Zeit, dass sich die Gerichte dabei uneins sind (Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, 17. 5. 2006, Az. 5 A 11752/05; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, 12. 9. 2006, Az. VG 62 A 22.06, und VG 62 A 25.06; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), 22. 6. 2006, Az. 22 TL 2779/ 05). Das Arbeitsgericht (ArbG) Reutlingen hat sich in einem neuen Urteil jetzt den Richtern des Hessischen VGH angeschlossen. Es hielt die Einstellung von 1-€-Kräften für mitbestimmungspflichtig (ArbG Reutlingen, 18. 1. 2007, Az. 2 BV 5/06).

Die Richter mussten über die Klage eines Betriebsrats entscheiden, der sich hinsichtlich des Einsatzes von 1-€-Jobbern übergangen fühlte. Denn sein Arbeitgeber hatte ihn lediglich informiert; die Zustimmung hatte er hingegen nicht eingeholt. Der Betriebsrat ging allerdings davon aus, dass es sich beim Einsatz der 1-€-Jobber um eine Einstellung im Sinne des § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handle. Er machte deshalb seine Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG geltend; mit Erfolg.

Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung von 1-€-Kräften
Die Richter hielten die Besetzung von 1-€-Jobs für mitbestimmungspflichtig. Sie stellten dabei darauf ab, dass der Einsatz von 1-€-Jobbern eine Einstellung nach § 99 BetrVG darstelle und deshalb der Mitbestimmung unterliege.

Die Tatsache, dass das Arbeiten eines 1-€-Jobbers nach § 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) kein Arbeitsverhältnis begründet, hielten sie für unerheblich. Sie gingen vielmehr davon aus, dass dies keine Voraussetzung für eine Einstellung im Sinn von § 99 BetrVG sei.
Ihrer Meinung nach kommt es lediglich darauf an, wie ein Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird, ob er einem Weisungsrecht unterliegt und in die betriebliche Organisation eingegliedert ist. Da das bei 1-€-Jobbern der Fall ist, hielten sie deren Einsatz für mitbestimmungspflichtig.

Welche Schlüsse Sie aus dem Urteil ziehen sollten
Bei den anderen in der Einleitung erwähnten Urteilen ging es um Entscheidungen im öffentlichen Bereich. Während der Hessische VGH die Mitbestimmung bejahte, haben das OVG Rheinland-Pfalz und das VG Berlin diese abgelehnt.

Diese Entscheidung betrifft den privatrechtlichen Bereich. Zudem werden Sie sie gern hören, da sie Ihre Mitbestimmungsrechte erweitert. Das Urteil sollte Sie aber nicht übermütig werden lassen.

Die Argumentation der Richter scheint an die Beurteilung der Mitbestimmung bei freien Mitarbeitern angelehnt. Denn auch bei freien Mitarbeitern wird im Hinblick auf § 99 BetrVG auf die tatsächlichen Verhältnisse, also die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit, abgestellt. Die Argumentation ist insoweit schlüssig.

Da die Entscheidung aber durch ein Arbeitsgericht getroffen wurde, sollten Sie sie mit Vorsicht genießen. Es erscheint durchaus möglich, dass ein anderes Gericht den Fall anders beurteilt und Ihnen die Mitbestimmungsrechte aberkennt.

Auch die Argumentation des OVG Rheinland-Pfalz und des VG Berlin, die Ihnen keine Mitbestimmungsrechte zugesprochen haben, sind nachvollziehbar. Sie sind ohne weiteres auf die Mitbestimmungsrechte von Ihnen zu übertragen.

Personalräte dürfen mitbestimmen
Für Ihre Mitbestimmungsrechte spricht allerdings ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu diesem Thema. Darin sprachen die Richter einem Personalrat Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung von 1-€-Jobbern zu (BVerwG, 21. 3. 2007, Az. 6 P 4.06 und 8.06). Auch die Richter des BVerwG stellten darauf ab, dass es für die mitbestimmungspflichtige Einstellung nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr auf die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit ankommt.

Fazit : Für Ihre Kollegen im Personalrat ist die Angelegenheit damit geklärt. Für Sie bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht in einem vergleichbaren Fall die gleiche Entscheidung trifft.

Praxistipp

Gehen Sie deshalb – sofern 1-€-Jobs bei Ihnen ein Thema sind – auf Nummer sicher und vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Sie rechtzeitig und umfassend über die Einstellung von 1-€-Jobbern informiert und Ihnen möglichst ein Mitbestimmungsrecht einräumt. Argumentieren Sie damit, dass Sie im Interesse Ihrer Kollegen prüfen wollen, ob eine Einstellung sinnvoll ist.



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