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13.10.2008

07/2007

Nichts für die Ewigkeit: Betriebsvereinbarungen können Sie auch zum Nachteil Ihrer Mitarbeiter ändern

Als Arbeitgeber können Sie von einer guten Zusammenarbeit mit Ihrem Betriebsrat nur profitieren. Vor allem, wenn es „ans Eingemachte“ geht und Sie für Ihre Mitarbeiter günstige Regelungen aus wirtschaftlichen Gründen wieder kippen müssen.

Der Fall

Arbeitgeber und Betriebsrat eines niedersächsischen Unternehmens hatten beschlossen, ältere Mitarbeiter stärker zu schützen. Altersbedingt drohten diesen Arbeitnehmern nämlich Lohneinbußen, die es zu vermeiden gelte. Also schlossen sie als Ergänzung einer tariflichen Regelung eine Betriebsvereinbarung, die älteren Mitarbeitern übertarifliche Leistungszulagen gewährte. 5 Jahre später kündigten Arbeitgeber und Betriebsrat alle vorherigen Betriebsvereinbarungen und strichen mit einer neuen Betriebsvereinbarung unter anderem alle übertariflichen Zulagen. Daraufhin klagte ein betroffener Mitarbeiter seine bisherigen Prämien ein.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verweigerte dem Mitarbeiter die gewünschte Prämie. Eine Betriebsvereinbarung begründe keinen Anspruch für die Ewigkeit. Arbeitgeber und Betriebsrat könnten eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt hätten, durchaus für die Zukunft auch zu Ungunsten der Mitarbeiter wieder ändern. Die bestehende tarifliche Alterssicherung schütze die Mitarbeiter nur vor altersbedingten Lohneinbußen. Träfen Arbeitgeber und Betriebsrat aber Maßnahmen, die zu allgemeinen, vom Alter und von der Leistungsfähigkeit unabhängigen Lohneinbußen führten, müssten die älteren Mitarbeiter dies hinnehmen.

BAG, Urteil vom 13.03.2007,
Az.: 1 AZR 232/06

Das bedeutet für Sie:

Als Arbeitgeber können Sie mit Ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen, die eine günstigere Vergütungsregelung als der Tarifvertrag enthält. Solange diese Betriebsvereinbarung gilt, verdrängt sie die tarifliche Regelung. Das hindert Sie aber nicht daran, die Betriebsvereinbarung später gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat durch eine für die betroffenen Mitarbeiter vergleichsweise ungünstigere neue Betriebsvereinbarung zu ersetzen. Sie müssen nur darauf achten, dass die neue Betriebsvereinbarung verhältnismäßig ist und den Vertrauensschutz der Mitarbeiter beachtet.

Tarifvertrag: Besser geht immer

Gilt in Ihrem Betrieb ein Tarifvertrag, sind Ihnen die Hände nicht gebunden. Nach § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Sie sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer Betriebsvereinbarung von der tarifvertraglichen Lohnregelung abweichen, wenn
  • der Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält oder
  • die Neuregelung für den Mitarbeiter günstiger ist.

Unverzichtbare Informationen und Praxistipps für Ihre erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat finden Sie in ArbeitGeberRechte Betriebsrat aktuell .

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