Was Ihr Betriebsrat beanspruchen kann
Nach § 40 BetrVG müssen Sie die durch die Betriebsratstätigkeit anfallenden Kosten Ihrer Arbeitnehmer tragen; außerdem müssen Sie ihnen die notwendigen Sachmittel, Schulungen, Fachliteratur etc. zukommen lassen. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat sich nun anschaffen kann,was er möchte, und Sie nur als Zahlstelle dienen. Nein – dem Betriebsrat sind auch Grenzen gesetzt. Welche das sind, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.
1. Räume, Personal & Co. Für Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung müssen Sie im erforderlichen Umfang - Räume,
- Büropersonal und
- sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Büroräume Fraglich ist hier zunächst, auf wie viele Räume Ihr Betriebsrat Anspruch hat. Die Erforderlichkeit bestimmt sich hier nach den konkret anfallenden Aufgaben. Hat ein Betriebsratsmitglied ein eigenes Büro (etwa der Sachbearbeiter Lohn und Gehalt), dann können Sie von ihm verlangen, dass es auch dort seine Betriebsratstätigkeit ausübt. Haben Ihre Betriebsräte aber keine (ausreichend großen) Büroräume, müssen Sie ihnen zumindest einen Raum für die Geschäftsführung und die Sprechstunden zur Verfügung stellen, eine Art Betriebsratsbüro. Mehrere Mitglieder können sich aber ruhig einen Raum teilen. | Tipp: Verlangen Sie vorher immer ein klares Anforderungsprofil: - Welche Aufgaben sind konkret zu erledigen?
- Wer ist mit dieser Aufgabe betraut und wer hat ein eigenes Büro?
- Können die Aufgaben so bereits effektiv erledigt werden oder besteht Änderungsbedarf?
- Prüfen Sie die Aufstellung nach; vielleicht verlangt der Betriebsrat mehr, als er braucht.
| Büropersonal Weiter müssen Sie Ihrem Betriebsrat Büropersonal stellen. Was das im Detail bedeutet, ist im Gesetz aber nicht klar geregelt. Gehen Sie deshalb auch hier wieder von dem konkreten Bedarf aus: wie viele Mitglieder hat Ihr Betriebsrat, welche Aufgaben fallen an, wie viele „Hilfskräfte“ benötigt er, um diese Arbeiten zu erledigen? Zu Ihrer Orientierung: Bei 9 Mitgliedern (davon 1 voll freigestelltes Mitglied) eines Personalrats in einer Kommunalverwaltung wurde eine Zuweisung einer Bürokraft mit 20 Wochenstunden (Halbtagskraft) als erforderlich und auch ausreichend angesehen (OVG Sachsen-Anhalt, 30.7.2003, 5 L 5/02). Personal Computer (PC) Erstaunlich aber wahr: Ein eigener Computer mit Internetzugang gehört heute keineswegs zur Standardausstattung des Betriebsrats. Können Ihre Betriebsräte sich ihre Information auch anders beschaffen als durch das Internet und sind sie nicht auf eine Kommunikation per E Mail angewiesen, dann ist auch kein PC nötig. Schreiben können ja auch im zentralen Sekretariat erstellt werden. Allerding müssen Sie hier dann für die nötige Geheimhaltung sorgen, es geht ja oft um sensible Daten. | Tipp: In Anbetracht der niedrigen Kosten eines PC sollten Sie diesbezüglich keinen Streit provozieren. Denn der Streit kostet Sie im Endeffekt mehr, als er bringt. Deshalb: Soweit Ihr Betriebsrat noch keinen PC hat, stellen Sie ihm einen hin. Schließlich geht vieles mit dem PC ja schneller vonstatten. Und je schneller Ihre Betriebsräte die Betriebsratsarbeit erledigen, umso schneller sind sie auch wieder an ihrem eigentlichen Arbeitsplatz! | Telefon und Telefax Ein eigenes Telefon steht Ihrem Betriebsrat zu, ein eigenes Telefax aber nicht unbedingt: Kann ein zentrales Fax mitgenutzt werden, dann braucht Ihr Betriebsrat kein eigenes. | Tipp: Auch hier gilt: Ein Faxgerät kostet nicht die Welt, also stellen Sie eines. Sie signalisieren damit nicht nur Wohlwollen; Sie umschiffen auch ein Problem: Denn es gibt Schreiben des Betriebsrats, die der absoluten Geheimhaltung bedürfen, denken Sie etwa an Beschwerden von Mitarbeitern. Bei dem öffentlich zugänglichen Fax besteht immer die Gefahr, dass jemand einen Blick auf ein Schreiben werfen kann, das eigentlich nicht für seine Augen bestimmt war. | Handy Ein Anspruch auf ein „Betriebsrats-Handy“ besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn ohne Mobiltelefon eine Erreichbarkeit nicht gewährleistet würde. Aber diese Fälle sind selten. Literatur/Fachzeitschriften Eine Fachzeitschrift zum Betriebsverfassungsrecht wird als erforderlicher Geschäftsbedarf angesehen. Sie müssen diese also stellen – falls sie gewünscht wird. Daneben müssen Sie aktuelle Texte der grundlegenden arbeitsrechtlichen Gesetze stellen. Hierzu zählen Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz etc. Tipp: Kaufen Sie hier nicht teure Einzelgesetze, sondern arbeitsrechtliche Textsammlungen (ca. 7 bis 12€). Und bei einem Internetzugang sind alle Gesetze über die Seite www.gesetze-im-internet.de zugänglich, was als Literaturquelle vollkommen ausreicht. | Außerdem kann Ihr Betriebsrat Lehrbücher und Kommentare zu den wichtigsten Gesetzen – insbesondere zum Betriebsverfassungsgesetz – verlangen. Gibt es aber eine hauseigene Bibliothek, dann können Sie hierauf verweisen. 2. Kosten für einen Sachverständigen/Rechtsanwalt In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Betriebsrat schwierige Sachverhalte beurteilen und Fragen beantworten soll,was ihm – als juristischem Laiengremium – schwerfallen kann. Deshalb kann der Betriebsrat Experten hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Allerdings darf Ihr Betriebsrat nun nicht sofort einen Rechtsanwalt oder einen Sachverständigen einschalten. Vielmehr muss er sich nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zunächst bemühen, das Problem anderweitig zu lösen. So muss er etwa eigene Fachliteratur wälzen oder eine Anfrage bei den Gewerkschaften starten. Erst wenn er all diese Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft hat, darf er einen Fachmann einschalten. Wenn es allerdings zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, in dem es um die Durchsetzung, Klärung oder Wahrung betriebsverfassungsmäßiger Rechte geht, darf der Betriebsrat einen Anwalt beauftragen. Die Kosten tragen Sie. | Tipp: Wenn das Gerichtsverfahren mutwillig bzw. aus haltlosen Gründen eingeleitet wird, können Sie eine Kostenübernahme verweigern. Dies ist etwa der Fall, wenn das Verfahren offensichtlich aussichtslos ist. | Doch schauen Sie immer ganz genau hin. In folgendem Fall etwa hat das BAG das Verfahren nicht als aussichtslos beurteilt (19.3.2003, 7 ABR 15/02): Ein Arbeitgeber hatte dem Betriebsratsvorsitzenden in seinem Betrieb eine verantwortungsvollere Tätigkeit zugewiesen, ihn jedoch nach Ansicht des Betriebsrats dafür vergütungstechnisch zu niedrig eingruppiert. Deshalb verweigerte Letzterer auch seine Zustimmung zur Eingruppierung. Der Arbeitgeber hielt die Zustimmungsverweigerung jedoch für nicht „sauber“, hatte der Betriebsratsvorsitzende das abschlägige Schreiben z. B. selbst unterzeichnet. Der Betriebsrat klagte zunächst erfolglos gegen die seiner Meinung nach falsche Eingruppierung. Dann verlangte er in einem weiteren Prozess die Anwaltskosten – und hier gewann er. Fazit: Sobald Ihr Betriebsrat seine Argumentation zumindest auf eine juristische Literaturmeinung stützen kann, spricht dies bereits gegen eine Mutwilligkeit!
|