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20.11.2008

08/2007

Einsatz von Fremdpersonal: So darf Ihr Betriebsrat mitreden

Wollen Sie Fremdpersonal in Ihrem Betrieb einsetzen, darf der Betriebsrat mitreden.

Zu diesem Fremdpersonal gehören insbesondere
  • Mitarbeiter von Fremdfirmen , die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags zwischen Ihnen und der Fremdfirma in Ihrem Betrieb eingesetzt werden,
  • freie Mitarbeiter oder Selbstständige,
  • Zeitarbeiter (vom Gesetz offiziell „Leiharbeitnehmer“ genannt).

Die Beteiligung des Betriebsrats ist Pflicht
Als Arbeitgeber müssen Sie hier 2 verschiedene Stufen der Beteiligung Ihres Betriebsrats unterscheiden, und zwar
  • die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats aus § 80 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 92 BetrVG sowie
  • etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 99 BetrVG.

Wichtiger Hinweis !
Wenn Sie häufig Fremdpersonal in Ihrem Unternehmen einsetzen wollen, ist es besonders wichtig, dass Sie den Betriebsrat hierüber laufend informieren . Wird diese Pflicht vernachlässigt, droht ein Verfahren wegen eines groben Verstoßes gemäß § 23 Absatz 3 BetrVG , der Sie vor das Arbeitsgericht bringen kann.

Nach § 80 Absatz 2 BetrVG müssen Sie den Betriebsrat über den Einsatz von Fremdpersonal unterrichten. Er soll durch diese Information in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben selber tätig werden muss. Das Informations- und Beratungsrecht Ihres Betriebsrats bezieht sich auf Ihre Personalplanung nach § 92 BetrVG .

Das Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats bezieht sich inhaltlich auf
  • den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf,
  • auf die hieraus folgenden personellen Maßnahmen.

Nach § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ihr Betriebsrat kann im Einzelfall verlangen, dass ihm Listen von Ihnen zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich die Einsatztage und die Einsatzzeiten der einzelnen Mitarbeiter von Fremdfirmen ergeben (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 31.01.1989, Aktenzeichen: 1 ABR 72/87; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 33 zu § 80 BetrVG 1980).

In § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG ist zudem ausdrücklich klargestellt, dass Sie den Betriebsrat auch über die Beschäftigung von Personen unterrichten müssen, die mit Ihnen in keinem Arbeitsverhältnis stehen.

Nicht dazu gehören solche Personen, die nur kurzfristig in Ihrem Betrieb eingesetzt werden, wie beispielsweise Handwerker , die kurzfristige Reparaturen durchführen. Haben Sie in Ihrem Unternehmen Fremdfirmen beschäftigt, so kann Ihr Betriebsrat auch verlangen, dass ihm die Verträge mit diesen Fremdfirmen , die die Grundlage dieser Beschäftigung sind, zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden (BAG, Beschluss vom 31.01.1989, Aktenzeichen: 1 ABR 72/87; in: Der Betriebs-Berater (BB) 1989, Seite 1693).

Arbeitgeber-Tipp!
Als Arbeitgeber sind Sie zwar verpflichtet , den Betriebsrat unaufgefordert zu unterrichten , nicht jedoch von sich aus dem Betriebsrat die Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BAG, Beschluss vom 09.07.1991, Aktenzeichen: 1 ABR 45/90; in Der Betrieb (DB) 1992, Seite 327). Treten Sie also nicht in Vorleistung und stellen Sie diese Unterlagen nicht von sich aus zur Verfügung. Versuchen Sie jedoch durch eine offene Informationspolitik , mögliche Konfrontationen mit dem Betriebsrat zu vermeiden.

Diese Spielregeln sollten Sie unbedingt beachten
Die entscheidende Frage beim Einsatz von Fremdpersonal ist nicht, ob Sie Anweisungen erteilen, sondern nur wie Sie Anweisungen erteilen. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass auch bei einem Werkvertrag Anweisungen erteilt werden müssen. Diese dürfen sich aber nur auf das Ergebnis der Arbeit und nicht auf deren Durchführung beziehen. Überlassen Sie folgende Entscheidungen in jedem Falle der Fremdfirma :
  • Anzahl der eingesetzten Personen
  • Identität der eingesetzten Personen
  • Einsatzzeiten

Zudem sollten Sie mit der Fremdfirma vereinbaren, dass diese selbst für Ersatz sorgt, wenn Mitarbeiter wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfallen. Vermeiden Sie unbedingt den Einsatz eigener Mitarbeiter, wenn Fremdpersonal ausfällt . Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass der Einsatz des Fremdpersonals als zustimmungspflichtige Einstellung bewertet wird.

Einsatz von Zeitarbeitern: Hier ist die Mitbestimmung zu beachten

Im Gegensatz zum Einsatz von Fremdpersonal auf Grund eines Werkvertrags ist der Einsatz von Zeitarbeitern in jedem Falle eine zustimmungspflichtige Einstellung . Das ergibt sich aus § 14 Absatz 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Denn bei der Zeitarbeit beziehungsweise Arbeitnehmerüberlassung ist das zentrale Wesensmerkmal gerade die Übertragung der typischen Arbeitgeberbefugnis, nämlich des Weisungsrechts auf Sie als Entleiher. Auf die Dauer des Einsatzes kommt es in diesem Falle nicht an.

Eine zustimmungspflichtige Einstellung liegt auch dann vor, wenn Sie mit einer Fremdfirma zwar einen Werkvertrag abgeschlossen haben, aber den in Ihrem Betrieb eingesetzten Mitarbeitern der Fremdfirma detaillierte Anweisungen nach Ort, Zeit und genauem Inhalt der Arbeitsleistung erteilen. Hier haben Sie in Wahrheit mit der Fremdfirma keinen Werkvertrag , sondern einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen. Der abgeschlossene Werkvertrag ist dann nur ein Schein-Werkvertrag . In Wahrheit liegt hingegen eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor. Es gelten dann dieselben Regelungen wie bei einer „ganz normalen“ Arbeitnehmerüberlassung, das heißt, es liegt eine zustimmungspflichtige Einstellung schon allein wegen § 14 Absatz 3 AÜG vor.

Die in Ihrem Betrieb eingesetzten Zeitarbeiter sind gemäß § 7 Satz 2 BetrVG bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt , wenn sie länger als 3 Monate eingesetzt werden. Ein Einsatz von mehr als 3 Monaten liegt auch dann vor, wenn der Zeitarbeiter noch keine 3 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist, aber ein Einsatz von mehr als 3 Monaten geplant ist.

Wichtiger Hinweis!
Sie sollten daher die Einsatzzeiten – und zwar sowohl die tatsächlichen als auch die geplanten – stets unter 3 Monaten halten, wenn Sie vermeiden wollen, dass fremdes Personal Ihren Betriebsrat mitwählt.
Zeitarbeiter sind aber nicht mitzuzählen , wenn es um die Ermittlung der Größe des Betriebs und des Betriebsrats geht (BAG, Urteil vom 16.04.2003, Aktenzeichen: 7 ABR
53/02; in: DB 2003, Seite 2128).

Ebenso sind Mitarbeiter, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags – sei es über Fremdfirmen oder als freie Mitarbeiter – für Ihr Unternehmen tätig sind, bei der Belegschaftsstärke nicht mitzuzählen (BAG, Beschluss vom 21.07.2004, Aktenzeichen: 7 ABR 38/03; in: DB 2005, Seite 236).


Weitere hochwirksame Strategien, mit denen Sie Ihren Betriebsrat gezielt zu einer harmonischen Zusammenarbeit bewegen, damit er für und nicht gegen Sie arbeitet, finden Sie im „ArbeitGeberRechte Betriebsrat“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „ArbeitGeberRechte Betriebsrat“.

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