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20.7.2008

08/2007

Klares Verbot, keine Mitbestimmung - Wer surft, riskiert die Kündigung

Seit fast an jedem Arbeitsplatz ein Computer steht, klagen viele Arbeitgeber über Mitarbeiter, die ständig privat im Internet surfen. Dabei können Sie ganz einfach klare Verhältnisse schaffen: mit einem Verbot der privaten Internetnetzung. Und auch, wenn Ihr Betriebsrat das anders sieht: Ob Sie ein solches Verbot einführen wollen, ist allein Ihre Entscheidung.

Der Fall
Tagsüber war er ständig privat im Internet. Abends blieb er länger, um die versäumte Arbeit nachzuholen. Dafür rechnete der Mitarbeiter auch noch bezahlte Überstunden ab. Als der Arbeitgeber davon erfuhr und fristgerecht kündigte, beschwerte sich der Mitarbeiter. Die private Internetnetzung sei nicht ausdrücklich verboten gewesen und er habe auch keine Abmahnung erhalten.

Das Urteil
Die Richter des BAG stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers. Die private Nutzung des Internets mit einem Dienstcomputer könne auch ohne vorherige Abmahnung eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen. Wer als Arbeitnehmer ständig im Internet surfe – dazu auch noch auf Seiten mit erotischem Inhalt – und die verpasste Arbeitszeit mit bezahlten Überstunden nachholen müsse, begehe eine gewichtige Pflichtverletzung und müsse mit der Kündigung rechnen.

BAG, Urteil vom 31.05.2007, Az.: 2 AZR 200/06

Das bedeutet für Sie :
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit nicht privat im Internet surfen, können Sie ein Verbot verhängen, dass allen Mitarbeitern die private Nutzung des Internets untersagt sei. Ganz einfach und ohne Ihren Betriebsrat. Ein solches generelles Verbot der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist nämlich nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht mitbestimmungspflichtig. (Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 07.04.2006, Az.: 10 TaBV 1/06)

Wollen Sie die private Internetnutzung hingegen nur einschränken, sollten Sie sich mit Ihrem Betriebsrat einigen. Am besten in einer Betriebsvereinbarung.

Muster: So formulieren Sie ein totales Surfverbot
„Betriebliche Kommunikationsmittel und elektronische Medien dürfen ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung durch den Mitarbeiter zu privaten Zwecken ist verboten und zieht arbeitsvertragliche Sanktionen nach sich. Der Zugriff, die Speicherung und das Herunterladen von rechtswidrigen, rechtsradikalen rassistischen oder pornografischen Inhalten kann die fristlose Kündigung nach sich ziehen.“


Weitere hochwirksame Strategien, mit denen Sie Ihren Betriebsrat gezielt zu einer harmonischen Zusammenarbeit bewegen, lesen Sie im „ArbeitGeberRechte Betriebsrat aktuell“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „ArbeitGeberRechte Betriebsrat aktuell“.

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