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20.8.2008

09/2007

Beförderung: Achten Sie auf abweichende Beurteilungen

Bei Beförderungen haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Ohne Ihre Zustimmung läuft also nichts. Stehen bei Ihnen Beförderungen an, dann beachten Sie das folgende Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen (4.6.2007, Az. 1 L 138/07).

Das Auswahlverfahren zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens hat nach der so genannten Bestenauslese zu erfolgen. Ein Erstbeurteiler leistet dabei die Vorarbeit. Die endgültige Entscheidung trifft ein Endbeurteiler. Dieser darf von der Erstbeurteilung nur abweichen, wenn er auf Grund eigener Wahrnehmungen oder indirekter Erkenntnisquellen selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der Lage ist.

Seine abweichende Beurteilung muss er für Außenstehende auch plausibel begründen können. Lediglich auf einen Quervergleich mit Beamten im gleichen statusrechtlichen Amt zu verweisen reicht nicht.

Das heißt für Sie : Vor der Beförderung muss Ihnen Ihr Dienstherr mitteilen, wer zur Beförderung anstand, wie der Vergleich unter den Kandidaten gezogen wurde und warum die Entscheidung dann auf den konkreten Kandidaten gefallen ist. Fragen Sie nach, ob es bei der Beurteilung verschiedene Meinungen gab. Stellen Sie fest, dass sich die Beurteiler nicht immer einig waren, bohren Sie nach. Lassen Sie sich die Fakten darlegen und zeigen, wie es zu den Beurteilungen kam. Ist hier etwas nicht nachvollziehbar, dann verweigern Sie Ihre Zustimmung.


Diese und weitere Meldungen und Urteile finden Sie im „Personalrat aktuell“ .


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