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13.10.2008

10/2007

Telearbeit: Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte Ihres Betriebsrates

Telearbeit heißt für Sie und Ihre Mitarbeiter flexibles Arbeiten von zu Hause. Aber auch hier gilt der Grundsatz: Ihr Betriebsrat darf mitreden! Er kann von Ihnen als Arbeitgeber verlangen, dass er bereits vor der Einführung der Telearbeit beteiligt wird, § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das heißt, dass Sie den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend

  • über die Planung von technischen Anlagen, hierzu zählen auch EDV-Anlagen, von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen unterrichten,
  • mittels Unterlagen über die geplanten Maßnahmen informieren,
  • bei den vorgesehenen Maßnahmen sowie deren Auswirkungen auf die Mitarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gestaltung der menschengerechten Arbeit beteiligen.


Darüber hinaus sind mit der Einführung von Telearbeit häufig Veränderungen der Arbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter verbunden. Der Betriebsrat kann daher nach § 91 BetrVG ein Mitwirkungsrecht geltend machen. Dieses Mitwirkungsrecht ergibt sich bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, wenn diese wegen Nichtberücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse Ihre Mitarbeiter in besonderer Weise belasten.

Achtung: Sogar ein Sozialplan kann drohen!

Die Einrichtung von Telearbeit kann wegen der Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode und möglicherweise wegen der damit verbundenen grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation als Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG angesehen werden. Dies gilt aber nur, wenn Ihr Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt und mit der Einführung von Telearbeit wesentliche Nachteilefür mindestens erhebliche Teile Ihrer Belegschaft verbunden sind.

Die Diskussion über das Vorliegenoder Nichtvorliegen einer Betriebsänderung können Sie als Arbeitgeber dadurch verkürzen, dass Sie auf die überwiegenden Vorteile der Telearbeit verweisen. Ihre Mitarbeiter erfahren durch diese neue Arbeitsform fast ausschließlich positive Effekte. Wenn Sie zudem die Telearbeit auf die Basis der Freiwilligkeit stellen, dürften Sie bei der Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung keine Probleme haben.

Sollte der Betriebsrat aber auf dem Vorliegen einer Betriebsänderung beharren, so haben Sie 2 Möglichkeiten. Entweder
  • Sie nehmen von der Einführung der Telearbeit Abstand oder
  • Sie müssen wegen des betriebsändernden Charakters mit dem Betriebsrat beraten und einen Interessenausgleich und eventuell auch einen Sozialplan schließen, § 112 BetrVG.

Legen Sie unbedingt die Arbeitszeiten Ihrer Telearbeiter fest!
Telearbeit schafft für Ihre Mitarbeiter Flexibilität, auch bei der Frage der täglichen Arbeitszeit. Für manchen Betriebsrat ist das schon zu viel Flexibilität, denn die Mitarbeiter könnten ja sogar abends oder am Wochenende arbeiten. Legen Sie also auch den Arbeitszeitrahmen für die Telearbeit fest. Ihr Betriebsrat hat nämlich bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage mitzubestimmen, § 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG.

Speziell bei der Frage, inwieweit Ihre Telearbeiter eine eigene Zeitsouveränität besitzen sollen, werden Konflikte mit dem Betriebsrat trotzdem nicht ausbleiben. Selbstverständlich wird der Betriebsrat auf der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz bestehen.

Darüber hinaus wird er auch auf Berücksichtigung tarifvertraglicher Regelungen achten, beispielsweise bei der Frage der Mehrarbeitszuschläge. Gleiches gilt zur Frage der Arbeitszeitkontrolle, die am häuslichen Arbeitsplatz fast ausgeschlossen ist.

Leistungs- und Verhaltenskontrollen: Ein ganz heißes Eisen!
Schließlich wird sich Ihr Betriebsrat auf seine Rechte aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG stützen. Können Sie als Arbeitgeber bei der Telearbeit das Verhalten oder die Leistung Ihrer Mitarbeiter überwachen, so dürfen Sie dies nicht ohne Zustimmung Ihres Betriebsrats tun. Der Betriebsrat hat hier über § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Nicht vergessen: Auch zu Hause gilt der Arbeitsschutz!
Eine zusätzliche Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, sich um die Belange des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu kümmern. Hierzu ist er auch bei der Einführung von Telearbeit verpflichtet, §§ 89; 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG. Ihr Betriebsrat hat ebenfalls Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG, wenn bei der Einführung und Durchführung der Telearbeit personelle Einzelmaßnahmen erforderlich
werden. Das betrifft alle
  • Einstellungen oder
  • Versetzungen,

die im Zuge der Einführung und Durchführung der Telearbeit notwendig sind.

Weitere Informationen zu den Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten Ihres Betriebsrates erfahren Sie in „ArbeitGeberRecht Betriebsrat“ .




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