Zigarettenpause: Ob Raucher weiterbezahlt werden, ist Ihre Entscheidung
In den ersten Bundesländern sind bereits die Nichtrauchergesetze in Kraft getreten. Alle anderen Länder folgen früher oder später. Die Vorschriften zum Nichtraucherschutz sind auch hier bereits verabschiedet.
Welches Büro und welcher Betrieb bereits rauchfrei ist, lässt sich schnell feststellen: an der Zahl der Mitarbeiter, die mit einer Zigarette in der Hand draußen vor der Tür stehen. Das sieht aber nicht nur unschön aus, sondern bereitet Ihnen als Arbeitgeber auch handfeste Probleme.
Der Fall In einem Travemünder Betrieb konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf eine einheitliche Regelung zum betrieblichen Nichtraucherschutz verständigen. Also musste die Einigungsstelle entscheiden. Und das tat sie auch: In ihrem Spruch legte sie fest, wo auf dem Betriebsgelände noch geraucht werden durfte. Außerdem bestimmte die Einigungsstelle, dass Mitarbeiter, die eine Raucherpause einlegen wollten, nicht ausstempeln mussten. Das ging dem Arbeitgeber deutlich zu weit. Es sei nicht Sache der Einigungsstelle, zu entscheiden, ob der Arbeitgeber während der Raucherpausen die betreffenden Mitarbeiter weiterbezahlen müsse oder nicht. Das Urteil Die Richter in Kiel stimmten dem Arbeitgeber zu. Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle reiche nach § 87 BetrVG nur soweit, wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gelte. Das Gesetz habe der Arbeitnehmervertretung aber gerade keine Mitsprache bei der Regelung der Vergütung für die Zeit der Raucherpausen eingeräumt. Ob Raucherpausen bezahlt werden müssen oder nicht, sei nämlich eine Frage der Vergütung und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit, über die der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei entscheiden könne. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2007, Az.: 10 Sa 1684/06 Das bedeutet für Sie: Ein klares Urteil, das von vielen Arbeitgebern dringend erwartet wurde. Gab es auch in Ihrem Betrieb heiße Auseinandersetzungen, ob Raucherpausen bezahlt werden müssen oder nicht, so gehört diese Diskussion jetzt der Vergangenheit an. Die Richter aus Schleswig-Holstein haben ein für alle Mal klargestellt, dass aus ihrer Sicht nur Sie als Arbeitgeber – und zwar ohne Ihren Betriebsrat fragen zu müssen – entscheiden, ob Sie Mitarbeiter während der Zigarettenpausen vergüten wollen oder nicht. Vorsicht! Von der Frage nach der Vergütung ist die Frage zu trennen, ob überhaupt Raucherpausen eingeführt werden. Dies betrifft nämlich die betriebliche Ordnung und ist deshalb – wie der gesamte betriebliche Nichtraucherschutz – mitbestimmungspflichtig.
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