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20.7.2008

Betriebsrat hat keinen generellen Anspruch auf einen PC

Ein Arbeitgeber betreibt eine Drogeriemarktkette in Deutschland. Einer seiner Betriebsräte, der für 28 Filialen zuständig ist, verlangte vom Arbeitgeber die Stellung eines Personalcomputers mit Monitor, Drucker und Zubehör sowie Software. Zur Begründung führte der Betriebsrat an, mit dem PC könne er seine Büroarbeiten schneller und effizienter erledigen. Außerdem gehöre ein Computer inzwischen zum üblichen technischen Niveau. Der Arbeitgeber lehnte die Neuanschaffung ab und verwies den Betriebsrat stattdessen auf die zur Verfügung gestellte Schreibmaschine.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Ein Betriebsrat habe nur Anspruch auf entsprechende Ausstattung, wenn diese auch erforderlich sei. Allein die Begründung, ein PC gehöre heutzutage zur Grundausstattung oder sei für die Betriebsratsarbeit nützlich, genüge dagegen nicht! Da auch weder die Verkaufsstellen noch die Bezirksleiter des Arbeitgebers über PC’s verfügten, war dessen Nutzung auch nicht betriebsüblich.

BAG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: 7 ABR 45/06


Streitfall Computer: Nützlich genügt nicht

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geht grundsätzlich davon aus, dass die Betriebsratsarbeit vom Arbeitgeber zu finanzieren ist. Die Kosten können weder den Betriebsratsmitgliedern noch den Arbeitnehmern des Betriebs auferlegt werden (§ 41 BetrVG). Allerdings sind Sie nicht immer der Zahlmeister. Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, sich unbeschränkt selbst zu bedienen. § 40 Abs. 2 BetrVG legt fest, dass Sie dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen müssen.

Ein genereller Anspruch des Betriebsrats entsteht daraus aber nicht. Es müssen immer die konkreten betrieblichen Umstände beachtet werden. Gerade zum Thema Computer oder Internetanschluss wird daher in der Praxis oft heftig gestritten.

Wichtiger Hinweis: Gern beziehen sich Betriebsräte auf die technische Entwicklung und die Standards im Büro, wenn sie einen eigenen Personalcomputer verlangen. Hier können Sie aber gegensteuern. Allein die allgemeine Verbreitung von Computern und die damit verbundene Arbeitserleichterung begründen die Erforderlichkeit nicht.

Als Anhaltspunkt können Sie davon ausgehen, dass dem Betriebsrat dieselben Kommunikationsmittel zustehen, die auch Sie im Rahmen Ihrer Personalverwaltung im Betrieb nutzen. Im vorliegenden Fall verfügte aber nicht einmal der Bezirksleiter des Arbeitgebers über einen PC. Die Erforderlichkeit eines PCs für seine eigene Arbeit hatte der Betriebsrat aber nicht ausreichend begründet.


Diese Sachmittel stehen dem Betriebsrat zu

Häufigster Streitpunkt bei der Kostentragung ist der Personal- und Sachaufwand des Betriebsrats. Auch hier müssen Sie nur die erforderlichen Mittel überlassen. In der Rechtsprechung ist folgende Ausstattung des Betriebsrats anerkannt:
  • Büromobiliar (Schreibtisch, Stühle, verschließbare Schränke)
  • Zumindest die zeitweise Nutzung eines abschließbaren Büroraums (in größeren Betrieben eigene Büroräume).
  • Büro- und Schreibmaterial (von Aktenordnern über Papier bis zur Zettelkartei).
  • Eigener Telefonanschluss, Telefon mit Anrufbeantworter.
  • In aller Regel ein eigenes Telefaxgerät (in kleinen Betrieben reicht auch die Mitbenutzung unter Wahrung des Vertrauensschutzes).
  • Zumindest einen Personalcomputer nebst Monitor und Drucker, wenn in Ihrem Betrieb üblich.
  • Internet, Intranet, E-Mail nur, soweit auch Ihre Personalverwaltung diese Dienste nutzt.
  • Normalerweise genügt die Mitbenutzung eines Kopiergeräts .
  • Die wichtigsten aktuellen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzestexte sowie Unfallverhütungsvorschriften und anwendbare Tarifverträge.
  • Fachliteratur (zumindest ein aktueller Kommentar zum BetrVG und eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift).
  • Büropersonal je nach Arbeitsaufwand gar nicht, stundenweise, tageweise oder Vollzeit.

Dagegen hat Ihr Betriebsrat keinen Anspruch auf:
  • eine Tageszeitung
  • Sachmittel bestimmter Fabrikate , etwa teure Büromöbel eines Markenherstellers
  • eine bessere technische Ausstattung als Sie selbst im Betrieb nutzen (z. B. Internetanschluss)

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