Von A-Z: Welche Auskünfte Ihr Betriebsrat verlangen darf und welche nicht
Ob Ihr Betriebsrat für oder gegen Sie arbeitet, haben Sie als Arbeitgeber selbst in der Hand. Je besser Sie ihn auf dem Laufenden halten, desto positiver die Zusammenarbeit. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Betriebsrat immer alles wissen muss. Für Sie als Arbeitgeber ist es daher wichtig, welche Auskünfte Ihr Betriebsrat verlangen und welche er nicht fordern kann. Die folgende Übersicht macht diese Entscheidungen einfacher.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Mit dem Inkrafttreten des AGG verstehen sich viele Arbeitnehmervertreter als Wachleute der Antidiskriminierung. Mehr als je zuvor prüfen die Betriebsräte, ob die Grundsätze der Gleichbehandlung im Betrieb auch wirklich eingehalten werden. Damit Ihr Betriebsrat über die Gleichbehandlung wachen kann, hat er tatsächlich ein entsprechendes Informationsrecht. Das gilt vor allem bei der Überprüfung, ob innerhalb Ihres Betriebs Mitarbeiter ohne sachlichen Grund nur aufgrund einer Ungleichbehandlung anders bezahlt werden. Deswegen kann Ihr Betriebsrat Sie als Arbeitgeber bitten, ihm gegenüber die Löhne und Gehälter der einzelnen Mitarbeiter geschlechtsspezifisch aufzuschlüsseln. | Meine Empfehlung : Einer Bitte Ihres Betriebsrats auf diese Aufschlüsselung der Gehälter sollten Sie nachkommen. Nicht nur, dass Ihr Betriebsrat einen Anspruch auf diese Auskunft hat. Die Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung auf dem Gebiet der allgemeinen Gleichbehandlung hilft auch, Missstände zu erkennen und zu beheben, bevor ein betroffener Mitarbeiter seinen Anwalt einschaltet. | Freie Mitarbeiter Sie sind vielen Betriebsräten ein Dorn im Auge: freie Mitarbeiter. Der Grund für dieses kritische Verhältnis liegt darin, dass freie Mitarbeiter keine wahlberechtigten Arbeitnehmer sind. Je höher die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter, desto größer die Rechte Ihres Betriebsrats. Ob die Zahl der Mitglieder in Ihrem Betriebsrat oder die Zahl der zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben freigestellten Arbeitnehmervertreter – alles hängt davon ab, wie viele Arbeitnehmer Ihres Betriebs wählen dürfen. Möchte Ihr Betriebsrat also den Einsatz von freien Mitarbeitern in Ihrem Betrieb kontrollieren und deshalb entsprechende Informationen haben, sollten Sie diese nicht zurückhalten (BAG, Beschluss vom 15.12.1998, Az.: 1 ABR 9/98). Gleitzeit Gerade in den letzten Tagen des Jahres wünschen Betriebsräte wieder vermehrt, dass Sie als Arbeitgeber ihnen Einblick in die Gleitzeitkonten Ihrer Mitarbeiter gewähren sollen. Auf diese Weise versuchen Arbeitnehmervertreter meistens, die Personalpolitik des Unternehmens mitzugestalten. Statt vieler Überstunden sollen Sie als Arbeitgeber lieber neue Stellen schaffen. Der Einblick in die Gleitzeitkonten kann für Sie als Arbeitgeber also langwierige Verhandlungen mit Ihrem Betriebsrat zur Folge haben. Dennoch sollten Sie dem Wunsch entsprechen und der Arbeitnehmervertretung die Auszüge der Gleitzeitkonten Ihrer Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Andernfalls kann Ihr Betriebsrat Einsicht in die Arbeitszeitkonten mit der Begründung, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) überwachen zu müssen, sogar gerichtlich verlangen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1994, Az.: 15 TaBV 11/93). Leiharbeitnehmer Noch eine Bitte mit Brisanz: Immer wieder verlangen Betriebsräte Auskunft darüber, wie viele Leiharbeitnehmer in Ihrem Betrieb eingesetzt sind. Diese Information können Sie als Arbeitgeber Ihrem Betriebsrat auch nicht vorenthalten (BAG, Beschluss vom 15.12.1998, Az.: 1 ABR 9/98). Will Ihr Betriebsrat also wissen, wie viele Mitarbeiter von Fremdfirmen im Betrieb beschäftigt sind, sollten Sie ihn über - die Verträge mit der Zeitarbeitsfirma,
- die Einsatztage und
- die Einsatzzeiten
in Kenntnis setzen. Keine Sorge: Ob Sie eine bestimmte Tätigkeit innerhalb Ihres Betriebs lieber von einem angestellten Mitarbeiter oder von einem Leiharbeitnehmer ausüben lassen, ist und bleibt Ihre freie unternehmerische Entscheidung. Zulagen Geht es ums Geld, will Ihr Betriebsrat meistens alles ganz genau wissen. Vor allem, wenn Sie als Arbeitgeber Zulagen oder gelegentliche Einmalzahlungen an Ihre Mitarbeiter erbringen, kann es sein, dass Ihr Betriebsrat Informationen über die Merkmale haben will, aufgrund deren die Sonderzahlungen geleistet werden. Auch auf diese Informationen hat Ihr Betriebsrat einen Anspruch, da er andernfalls sein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG nicht wahrnehmen kann. Hier gibt es keine Auskunftspflicht Die Informationsweitergabe an Ihren Betriebsrat kennt aber auch Grenzen. In diesen Fällen können Sie deshalb getrost mit dem Kopf schütteln, wenn Ihr Betriebsrat Auskunft verlangt: Die Ahndung von Pflichtverstößen einzelner Mitarbeiter ist Ihre Sache. Sprechen Sie also einem Mitarbeiter eine Abmahnung aus und wendet sich dieser hilfesuchend an den Betriebsrat, kann dieser keine Auskunft über die erteilte Abmahnung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Betriebsrat wissen will, welchen Nebentätigkeiten Ihre Mitarbeiter in der Freizeit nachgehen und ob Sie als Arbeitgeber diese genehmigt haben. Ebenfalls tabu sind für Ihren Betriebsrat die Personalakten einzelner Mitarbeiter. Wünscht ein Arbeitnehmervertreter also Akteneinsicht, können Sie dies unter Hinweis auf § 83 Absatz 1 BetrVG, der das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters schützt, ablehnen. | Wichtiger Hinweis Verlangt allerdings ein Mitarbeiter, seine Personalakte in Gegenwart eines Betriebsratsmitglieds einsehen zu können, dürfen Sie diese Bitte nicht abschlagen. |
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