Ohrfeige für den Chef: Auch bei 30-jähriger Betriebszugehörigkeit können Sie kündigen
3,5 Millionen Arbeitslose – und manche Mitarbeiter riskieren trotzdem ihren Job, nur weil sie ihre Nerven nicht im Zaum haben: Bei handgreiflichen Mitarbeitern müssen Sie als Arbeitgeber keine Milde walten lassen, sondern können sofort fristlos kündigen. Das muss auch Ihr Betriebsrat einsehen.
Der Fall Nach einer lautstarken Auseinandersetzung mit seinem Chef rutschte dem seit 29 Jahren beschäftigten Mitarbeiter eines Fotohandels die Hand aus. Doch die kräftige Ohrfeige für den Chef hatte bittere Konsequenzen: Der Arbeitgeber kündigte dem Lageristen trotz der langjährigen Betriebszugehörigkeit fristlos. Dieser aber wehrte sich, weil er seiner Meinung nach wegen seiner bisherigen Treue zu seinem Arbeitgeber eine Abmahnung für ausreichend hielt. Doch das sah das Frankfurter Arbeitsgericht anders. Das Urteil Wer gegen seinen Arbeitgeber die Hand erhebe, der dürfe nicht mit Milde rechnen, so das Gericht. Auch wenn der Mitarbeiter seit Jahren im Betrieb beschäftigt sei und wegen seines Alters auf dem Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten bei der Jobsuche rechnen müsse, bliebe die fristlose Kündigung hier ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2007, Az.: 19 Ca 7939/06 Das bedeutet für Sie: Nicht jedes Fehlverhalten eines Mitarbeiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Selbst wenn ein wichtiger Grund nach § 626 Absatz 1 BGB vorliegt, ist regelmäßig eine erfolglose Abmahnung für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlich. Ist die Abmahnung aber nicht erfolgversprechend oder das Fehlverhalten zu schwerwiegend, sollten Sie abwägen, ob Ihnen eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist. Dann wäre nämlich nur eine ordentliche, also fristgemäße Kündigung gerechtfertigt. Eine Demütigung durch einen Mitarbeiter, wie im Fall des Frankfurter Lageristen, müssen Sie sich aber keinesfalls gefallen lassen, sondern können sofort die „rote Karte“ zücken. Aber aufgepasst! Nach § 102 Absatz 1 BetrVG muss Ihr Betriebsrat auch einer fristlosen Kündigung vorher seine Zustimmung erteilen. Hat er Bedenken, muss er dies bei einer fristlosen Kündigung nach § 102 Absatz 2 Satz 3 BetrVG binnen 3 Tagen mitteilen. Da Sie wiederum ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nach § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen aussprechen müssen, heißt das: Spätestens nach 10 Tagen muss die Bitte um Zustimmung auf dem Schreibtisch Ihres Betriebsrats liegen.
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