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20.7.2008

01/2008

Keine Verringerung der Arbeitszeit bei Entgegenstehen betrieblicher Gründe

Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, bei ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen (Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Stehen einem solchen Teilzeitbegehren allerdings betriebliche Gründe entgegen, kann der Arbeitgeber dieses ablehnen (Umkehrschluss aus § 8 Abs. 4, Satz 1 TzBfG). Das ist u. a. der Fall, wenn es durch die Reduzierung der Arbeitszeit zu erheblichen Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle kommen würde (Bundesarbeitsgericht (BAG), 13.11.2007, Az. 9 AZR 36/07).

Eine Stewardess war auf Basis eines Teilzeitarbeitsvertrags beschäftigt. Danach war sie verpflichtet, 46,67 % der Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft zu arbeiten. Dieser zeitliche Umfang ermöglichte nach den Flugplänen nur einen Einsatz monatlich (vom Abflug bis zum Rückflug).

Tarifvertragliche Erhöhung der Arbeitszeit
Die Tarifvertragsparteien einigten sich deshalb im Jahr 2005 auf die Beendigung dieses Teilzeitmodells und vereinbarten ein Teilzeitmodell, nach dem Teilzeitkräfte mindestens 51,09 % der Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft tätig sein müssen. Denn bei 51,09 % sind 2 Flüge pro Monat möglich. Die Tarifänderung regelte zudem, dass die von der Änderung betroffenen Teilzeitbeschäftigten ihre bisherige Arbeitszeit von ursprünglich 46,67% in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, beibehalten dürfen.

Die Stewardess fiel nicht unter diese Härtefallregelung. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber dennoch, auf den ursprünglichen Umfang ihrer Arbeitszeit von 46,67% zurückgesetzt zu werden.

LAG: Reduzierung okay
Das mit dem Fall beschäftigte Landesarbeitsgericht (LAG) sprach der Arbeitnehmerin die geringere Arbeitszeit auch zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nur ablehnen kann, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 TzBfG). Das war hier nach Meinung des LAG nicht der Fall.

BAG: Betriebliche Gründe können entgegenstehen
Das in der Folge mit dem Fall beschäftigte BAG hob die Entscheidung des LAG allerdings auf. Es verpflichtete das LAG zu prüfen, ob tatsächlich keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Insoweit wies es darauf hin, dass ein solcher betrieblicher Grund vorliegen könne, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit nicht in vollem Umfang tarif- und vertragsgerecht eingesetzt werden könnte.

Die Richter sagten zwar auch, dass die Tatsache, dass weniger als 10 % der Altverträge unter diese Ausnahmeregelung fallen, gegen eine solche Ausnahme spreche. Der Arbeitgeber habe jetzt allerdings die Möglichkeit, dieses Indiz durch den konkreten Vortrag nachteiliger Folgen zu entkräften.

Fazit

Auf Grund des gesetzlichen Anspruchs in § 8 TzBfG sind die Beschäftigten an sich gut gestellt, wenn sie eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit wünschen.

Allerdings sollten Sie interessierte Kollegen darauf aufmerksam machen, dass sie – sofern sie ihre Arbeitszeit verringern wollen – ein etwaiges tariflich festgelegtes Arbeitszeitmodell genauso berücksichtigen sollten, wie andere betriebliche Gründe, die Ihr Arbeitgeber einwenden könnte.


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