Statt Teilzeit fast Vollzeit: Wollen Mitarbeiter länger arbeiten, redet Ihr Betriebsrat mit
Die neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit sprechen für sich: Immer mehr Betriebe setzen wieder auf Einstellungen. Doch nicht immer bietet der Markt, was Sie als Arbeitgeber suchen. Da kann es manchmal sinnvoller sein, statt einer Neueinstellung einfach die Arbeitszeit einer Teilzeitkraft zu verlängern. Für die Mitbestimmung Ihres Betriebsrats macht dies oft keinen Unterschied.
Der Fall Unter den 38 Arbeitnehmern eines Betriebs aus Schleswig-Holstein waren auch mehrere Teilzeitkräfte. Aus Personalnot verständigte sich der Arbeitgeber mit einer seiner Teilzeitkräfte auf eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 37,5 Stunden. Als der Betriebsrat davon erfuhr, meldete er ein Mitbestimmungsrecht an, weil er bei Einstellungen beteiligt werden müsse. Der Arbeitgeber erwiderte, es liege keine Einstellung vor, da die Mitarbeiterin bereits im Unternehmen beschäftigt sei. Das ließ der Betriebsrat aber nicht gelten. Das Urteil Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht: Eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einer Teilzeitkraft sei eine Einstellung nach § 99 BetrVG und damit mitbestimmungspflichtig, wenn sie mehr als nur unerheblich sei. Werde die Arbeitszeit – wie hier – fast verdoppelt, könne nicht mehr von einer nur unwesentlichen Erhöhung die Rede sein. Dann müsse der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, seine Zustimmung zu der Arbeitszeiterhöhung zu verweigern und den Belangen der beschäftigten Mitarbeiter Geltung zu verschaffen. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.07.2007, Az.: 6 TaBV 31/06 Das bedeutet für Sie: Wenn Sie sich jetzt wundern, liegen Sie richtig. Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG gilt nämlich seinem Wortlaut nach nur bei einer „Einstellung“. Wird lediglich die Arbeitszeit einer bereits beschäftigten Teilzeitkraft erhöht, ist dies keine Einstellung. Nicht nur die Kieler Richter sehen das anders: Der Betriebsrat habe bei der Einstellung der Teilzeitkraft seine Zustimmung nur zu der damals vereinbarten Arbeitszeit erteilt. Werde diese nicht unbedeutend verändert, müsse der Betriebsrat die Chance haben, die neue Situation zu beurteilen. Das funktioniere nur über das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen nach § 99 BetrVG. | Meine Empfehlung : Aufgepasst: Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen gilt nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern. Liegt die Arbeitnehmerzahl Ihres Betriebs über dieser Grenze, sollten Sie die Erhöhung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft lieber mit Ihrem Betriebsrat abstimmen, wenn es sich um mehr als 1 oder 2 Wochenstunden handelt. Leider hat das Kieler Gericht nämlich offengelassen, ab wann die Erhöhung wesentlich ist und das Mitbestimmungsrecht gilt. |
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