Nichtraucherschutz: Arbeitnehmer müssen geschützt werden - Dritte nicht
Nichtraucherschutz ist derzeit ja in aller Munde. Denken Sie nur mal an die Gastwirte, die durch das Rauchverbot mit beträchtlichen Umsatzeinbußen rechnen. Auch Ihr Arbeitgeber muss die nichtrauchenden Kollegen vor störendem Tabakqualm schützen, § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Das hat auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 (Az. 3 K 3344/06) festgestellt:
Ein Rechtsanwalt hatte einen Termin bei Gericht. Er nutzte die Gelegenheit, um in der Gerichtskantine zu Mittag zu essen. Dabei störte ihn der Tabakrauch. Er klagte auf ausreichenden Schutz gegen den Qualm durch den Betreiber. Das Gericht fällte folgendes Urteil: - Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch in Betriebsstätten, in diesem Fall der Gerichtskantine, verpflichtet.
- Besucher der Gerichtskantine gehören als dritte Personen nicht zu den Beschäftigten. Sie haben also auch keinen Anspruch aus § 5 Abs. 1 ArbStättV.
Diese Mitbestimmungsrechte haben Sie als Betriebsrat beim Nichtraucherschutz Beim Thema Nichtraucherschutz ergeben sich für eine Beteiligung des Betriebsrats mehrere Ansatzpunkte: - Nach § 89 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie sich dafür einzusetzen, dass alle Vorschriften über den Arbeitsschutz im Betrieb eingehalten werden . Dazu gehört auch § 5 ArbStättV. Schützt Ihr Arbeitgeber die nichtrauchenden Kollegen nicht oder nicht ausreichend, müssen Sie an ihn herantreten und geeignete Abhilfemaßnahmen verlangen. Etwa die Einrichtung einer Raucherecke. Er ist zu ausreichendem Schutz verpflichtet. Ihre Kollegen können sogar auf einen rauchfreien Arbeitsplatz klagen.
- Möchte Ihr Arbeitgeber ein Rauchverbot einführen, geht das nicht ohne Ihre Beteiligung. Denn mit dem Rauchverbot regelt er eine Frage der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb, § 87 Abs. 1 BetrVG. Er benötigt zum Rauchverbot Ihre Zustimmung. Merken Sie sich hier: Ein absolutes Rauchverbot kann er nur einführen, wenn die betrieblichen Gegebenheiten dies erfordern. Etwa, wenn Sie mit feuergefährlichen Stoffen arbeiten. In allen anderen Fällen muss er den Rauchern eine Rückzugsmöglichkeit, eine Raucherecke, belassen. Hier wurde aber schon ein wetterfester Unterstand im Freien als ausreichend erachtet.
- Zudem gibt Ihnen § 87 Abs. 1 BetrVG ein Initiativrecht . Sprich: Sie können von Ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema Nichtraucherschutz fordern. Aber: Dritte, etwa Gäste, können Sie nicht schützen. Hier besteht auch keine Handlungspflicht Ihres Arbeitgebers. Das ist ja auch nachvollziehbar, sonst würde dem Arbeitgeber, aber auch Ihnen einfach zu viel zugemutet.
Hier noch eine Entscheidung für Sie, anhand derer Sie beispielhaft sehen können, was Ihr Arbeitgeber tun muss und was nicht: Rauchen in Abwesenheit erlaubt Am Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers war das Rauchen grundsätzlich untersagt. Außerhalb seiner Dienstzeiten rauchte aber einer seiner Kollegen im Büro. Der Arbeitnehmer wollte nun durchsetzen, dass dieser Kollege selbst dann nicht mehr am Arbeitsplatz rauchen darf, wenn er selbst dienstfrei hatte. Damit scheiterte er aber vor dem Landesarbeitsgericht Berlin (18.3.2005, Az. 6 Sa 2585/04). Fazit: Ihre Kollegen haben also grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass an ihrem Arbeitsplatz auch außerhalb ihrer Dienstzeiten nicht geraucht wird. | Tipp Trotzdem sollte der Betriebsfrieden doch im Vordergrund stehen. Sagen Sie Ihren Kollegen, dass sie – wenn sie schon am Arbeitsplatz eines nichtrauchenden Mitarbeiters rauchen müssen – dann wenigstens ausreichend lüften sollen. |
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