Betriebliche Ordnung: Wo Sie noch frei handeln können und wann Ihr Betriebsrat mitreden darf
Wer stehen bleibt, verliert schnell den Anschluss. Das gilt gerade auch für den Erfolg eines Unternehmens. Deshalb kommen Sie als Arbeitgeber um die ein oder andere Veränderung nicht herum. Wollen Sie in Ihrem Betrieb etwas verändern, denken Sie daran, dass Ihr Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Ordnung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG hat. Holen Sie ihn also frühzeitig ins Boot, wenn Sie Regelungen über das geordnete Zusammenleben und Zusammenwirken Ihrer Mitarbeiter treffen möchten, beispielsweise bei einer Anordnung, nach der Ihre Mitarbeiter verpflichtet werden, nur im Stehen zu arbeiten.
| Wichtiger Hinweis Trotz des umfassenden Mitbestimmungsrechts Ihres Betriebsrats ist nicht jede ordnungsbetriebliche Maßnahme mitbestimmungspflichtig. Sofern es sich um eine Anordnung handelt, die keinen konkreten Bezug zur Arbeit aufweist, können Sie allein entscheiden. Auch Einzelanweisungen, mit denen Sie anordnen, wie Ihr einzelner Mitarbeiter seine Arbeit erledigen soll, dürfen Sie ohne Ihren Betriebsrat erteilen. Von diesem Recht sollen Sie auch konsequent Gebrauch machen und Ihren Betriebsrat in Fragen, die Sie allein entscheiden können, außen vor lassen. | Zur Unterscheidung soll Ihnen die nachfolgende Gegenüberstellung helfen: | Mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten bei: | Mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten bei: | | Arbeitsbezogenen Einzelanweisungen zur Konkretisierung der unmittelbaren Arbeitspflicht Ihres Mitarbeiters oder | allen gestaltenden Maßnahmen, die das sonstige Verhalten Ihrer Mitarbeiter untereinander berühren, oder | | generellen Anweisungen an alle Mitarbeiter ausschließlich zur Gestaltung eines Arbeitsprodukts. | allen gestaltenden Maßnahmen, die Sie zur Ausübung Ihrer Ordnungsmacht ergreifen. | Hier redet Ihr Betriebsrat mit Ein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats besteht grundsätzlich bei allen gestaltenden Maßnahmen, die Sie als Arbeitgeber treffen. Es ist dabei unerheblich, wie Sie als Arbeitgeber die Maßnahme treffen. Ob als - formelle Arbeitsordnung,
- einheitliche Anweisung oder
- als Verhaltensmaßnahme durch Regelung im Arbeitsvertrag,
die Maßnahme ist und bleibt mitbestimmungspflichtig, soweit sie eine Frage der betrieblichen Ordnung berührt. Die folgende alphabetische Übersicht hilft Ihnen in der betrieblichen Praxis, schnell herauszufinden, bei welchen konkreten Maßnahmen Ihr Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG hat und wann nicht. | Übersicht: Mitbestimmung von A–Z | | Maßnahme | Ja | Nein | | Abmahnung | | x | | Abwesenheitskontrollen | x | | | Arbeitsanweisungen an einzelne Mitarbeiter, die das Arbeitsverhalten als solches regeln | | x | | Ausgabe von codierten Ausweiskarten zur Freigabe des Ein- und Ausgangs ohne weitere Datenerfassung | | x | | Ausgleichsregelung von Abwesenheitszeiten durch Anrechnung auf den bezahlten Urlaub (Fehlzeitenkontrolle) | | x | | Aushändigungspflicht erhaltener Werbegeschenke, es sei denn, sie sind für eine Tombola bestimmt | x | | | biometrische Zugangskontrollen (= Fingerabdruckerfassung) | x | | | Festlegung und Überwachung eines Alkoholverbots | x | | | Dienstkleidung, es sei denn, Sie wollen dadurch das Firmenimage verbessern | x | | | Einsatz von Privatdetekteien zur Überwachung von Mitarbeitern | | x | | Einführung einer betrieblichen Bußordnung | x | | | Einführung von Formularen zur Bescheinigung der Notwendigkeit von Arztbesuchen | x | | | Einführung einer Garagen- und Parkplatzordnung auf vorhandenen Betriebsflächen, es sei denn, es umfasst die Reservierung bestimmter Parkplätze für leitende Angestellte | x | | | Einführung, Ausgestaltung und Nutzung von Werksausweisen | x | | | Führungsrichtlinien über die Art und Weise, wie Mitarbeiter ihre Arbeitsaufgaben bzw. Führungskräfte ihre Führungsaufgaben auszuführen haben | | x | | Nutzung der betrieblichen Telefone | x | | | Radioverbot | x | | | Rauchverbot | x | | | Systematisierung von Krankenrückkehrgesprächen | x | | | Taschenkontrolle | x | | | Verbot, das Betriebsgelände während der Ruhepausen zu verlassen | x | | | Verkürzung der Nachweispflicht über Arbeitsunfähigkeitszeiten | x | | | Zugangskontrolle durch Installation eines Zugangssicherungssystems, wenn die Namen der Mitarbeiter oder Karteninhaber vom System erfasst und protokolliert werden | x | | Weitere hochwirksame Strategien, mit denen Sie Ihren Betriebsrat gezielt zu einer harmonischen Zusammenarbeit bewegen, damit er für und nicht gegen Sie arbeitet, finden Sie im „ArbeitGeberRechte Betriebsrat“ .
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