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20.7.2008

Befristung: Weniger Geld bedeutet nicht automatisch Ungleichbehandlung

Nehmen Sie Urlaub, wird Ihr Entgelt trotzdem fortgezahlt. Sie müssen sich ja auch im Urlaub finanzieren. Auch Lehrern wird in den Sommerferien ihr Gehalt gezahlt. Befristet eingestellte Lehrer, deren Anstellungsverhältnis vor den Ferien endet, erhalten aber keine Entgeltfortzahlung in den Ferien, sie stehen ja auch nicht in einem Arbeitsverhältnis. Genau darin sah aber eine Lehrkraft eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren unbefristet eingestellten Kollegen und Kolleginnen und klagte vor dem BAG (19.12.2007, Az. 5 AZR 260/07).

Eine Lehrerin ist seit 2002 im Rahmen von mehreren befristeten Arbeitsverträgen als angestellte Lehrerin beschäftigt. Die letzte Befristung wurde vom 25.8.2004 bis zum Schuljahresende am 22.7.2005 geschlossen. Während der anschließenden Schulsommerferien erhielt die Lehrerin keine Vergütung, sondern musste Arbeitslosengeld beziehen. Dagegen klagte sie. Der Dienstherr müsse ihr, wie den unbefristet eingestellten Kollegen auch, für die Dauer der Sommerferien eine Vergütung zahlen. Die Schlechterstellung verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG. Denn § 4 Abs. 2 TzBfG verbietet die Schlechterstellung von Teilzeitkräften und befristet eingestellten Arbeitnehmern. Sie scheiterte vor Gericht.

Das BAG konnte keine Ungleichbehandlung erkennen. Es zog einen Vergleich zu unbefristet eingestellten Lehrern, deren Dienstverhältnis im laufenden Schuljahr endet, weil sie etwa pensioniert werden. Diese erhalten dann in den darauffolgenden Ferien ja auch kein Gehalt mehr. Das kann bei einer Lehrkraft ja nicht anders sein, deren Befristung vor den Ferien endet.

Fazit
Nach § 4 Abs. 2 TzBfG dürfen Ihre befristet beschäftigten Kollegen nicht schlechter behandelt werden als Ihre unbefristet beschäftigten Kollegen und Kolleginnen. Es sei denn, Ihr Dienstherr hätte für die Schlechterstellung sachliche Gründe.

Beispiel : Die unbefristet eingestellten Mitarbeiter erhalten eine Vergütung von 2.300 € brutto im Monat, die befristet eingestellten für die gleiche Arbeit nur 1.900 € im Monat. Hier liegt klar eine Schlechterstellung vor.

Im Fall endete das Arbeitsverhältnis aber vor den Sommerferien. Also war es auch gerechtfertigt, dass die Lehrkraft für diese Zeit keine Vergütung erhält.

TIPP
Geben Sie dieses Urteil an Ihre befristet eingestellten Kollegen weiter. Die Handhabe bei den Lehrern ist bekannt. Diese werden bis zu den Sommerferien befristet eingestellt, dann sind sie die paar Wochen arbeitslos und dann werden sie erneut befristet eingestellt. Wird bei Ihnen ähnlich verfahren und möchten Ihre Kollegen und Kolleginnen auch in dieser Zeit ihr Gehalt, dann müssen sie sich darüber mit Ihrem Dienstherrn einigen.

HINWEIS

Bei der Einstellung haben Sie ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, das umfasst auch die befristete Einstellung. Achten Sie hierbei darauf, dass Ihr Dienstherr diese Mitarbeitergruppe nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn
  • er den Befristeten weniger Geld zahlen möchte,
  • sie nur wegen der Befristung von Sonderleistungen ausnehmen möchte oder
  • ihnen weniger Urlaub gewähren will.


Diese und weitere Meldungen und Urteile finden Sie im „Personalrat aktuell“ .

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