Auch bei der Bezahlung von Teilzeitkräften gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat den Gleichbehandlungsgrundsatz von Teil- und Vollzeitkräften noch einmal bekräftigt (6.12.2007, Az. C-300/06). Danach verstößt eine nationale Regel, die zur Folge hat, dass Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Zahl von Arbeitsstunden schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte, gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit. Das gilt zumindest dann, wenn die Regelungen einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betreffen.
Eine Arbeitnehmerin war als Lehrerin beim Land Berlin beschäftigt. Sie hatte den Beamtenstatus und übte eine Teilzeittätigkeit aus. Zwischen Januar und Mai 2000 leistete sie Mehrarbeit. Diese wurde entsprechend der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) mit einem niedrigeren Satz vergütet als der Satz, den ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Zahl von Arbeitsstunden erhielt. Die Arbeitnehmerin sah darin eine Verletzung von Art. 141 EGV, wonach jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherstellen müsse. Das mit der Klage befasste Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die streitige Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Schlechtere Bezahlung von Mehrarbeit nicht erlaubt Der EuGH stellte klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbietet. Auch Regelungen, die ohne auf das Geschlecht abzustellen, faktisch erheblich mehr weibliche als männliche Beschäftigte betreffen, werden von dem Grundsatz erfasst. Das deutsche Gericht muss jetzt prüfen, ob die Regelung im konkreten Fall tatsächlich mehr weibliche als männliche Kollegen betrifft. Wäre das der Fall, läge ein Verstoß vor. Beachten Sie : An dieses Gleichstellungsgebot sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die dagegen verstößt, ist unwirksam. Darauf wiesen die Richter in ihrer Entscheidung ausdrücklich hin. | Tipp Nehmen Sie als Betriebsrat das Urteil zum Anlass, zu prüfen, ob die in Teilzeit beschäftigten Kollegen in Ihrem Unternehmen tatsächlich gleich behandelt werden. Sollte das nicht der Fall sein, machen Sie Ihren Arbeitgeber auf seine Verpflichtungen aufmerksam. Als Betriebsrat sollten Sie die Teilzeitarbeit grundsätzlich fördern, am besten indem Sie eine Betriebsvereinbarung abschließen. | Weitere wichtige Informationen für Ihre erfolgreiche Betriebsratsarbeit lesen Sie in „Betriebsrat aktuell“ .
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