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10.5.2008

Achtung bei Freistellung: Lohnanspruch kann verloren gehen

Einer Ihrer Kollegen wird entlassen und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Ein ganz normales Prozedere. Wenn der Beschäftigte nun aber während der Freistellung etwa wegen Arbeitsunfähigkeit gar nicht arbeiten kann, stellt sich die Frage, ob Ihr Dienstherr dann trotzdem Entgeltfortzahlung leisten muss. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage entschieden (23.1.2008, Az. 5 AZR 393/07).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht die folgende Vereinbarung:

„Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Grund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten Gründen mit dem 31.3.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“

Als dieser Vergleich geschlossen wurde, war die Arbeitnehmerin schon mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Sie gab aber an, seit dem 15.1.2004 wieder arbeitsfähig gewesen zu sein, laut Attest allerdings erst ab dem 26.1.2004. Dementsprechend zahlte der Arbeitgeber für Dezember 2003 und Januar 2004 nur eine anteilige Vergütung. Die Arbeitnehmerin klagte auf Zahlung der restlichen Vergütung und verlor.

FAZIT

Werden Ihre Kollegen unter Fortzahlung der Vergütung von ihrer Arbeit freigestellt, dann verpflichtet sich Ihre Dienststellenleitung also nur zu der Lohnzahlung, zu der sie auch bei „normalem“ Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre. Erkranken Arbeitnehmer arbeitsunfähig, haben sie in den ersten 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diesen Anspruch hatte die Mitarbeiterin hier aufgebraucht, deswegen durfte der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzen. Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hätte der Arbeitgeber nach 6 Wochen auch die Lohnzahlung einstellen können, dann wäre die Krankenkasse der Mitarbeiterin eingesprungen. Möchten Ihre Kollegen sicherstellen, dass sie während einer Freistellung auf jeden Fall ihr volles Gehalt weitererhalten, dann müssen sie dies vereinbaren.

TIPP

Ihre erkrankten, aber auch Ihre freigestellten Kollegen sollten unbedingt an § 22 Abs. 2 TVöD denken. Denn sie haben es etwas besser als Ihre Kollegen und Kolleginnen in der freien Wirtschaft. Ist bei ihnen der 6-Wochen-Zeitraum aufgebraucht und erhalten sie Krankengeld, dann muss Ihre Dienststellenleitung einen Aufstockungsbeitrag leisten. Und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Nettoentgelt und dem Auszahlungsbetrag ihrer Krankenkasse.


Diese und weitere Meldungen und Urteile finden Sie im „Personalrat aktuell“ .

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