04.08.2017

Betriebsrat und Anspruch auf angemessene Ruhezeit

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen und Ihren Kollegen zwischen 2 Arbeitstagen mindestens 11 Stunden Ruhezeit zu gewähren. Das regelt § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Ihre Arbeit für das Gremium ist jedoch eine ehrenamtliche Tätigkeit. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die 11-stündige Ruhezeit eingehalten werden muss, wenn es um Arbeiten für den Betriebsrat geht. Die Antwort auf diese Frage findet sich in einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

 

 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer, der neben seiner regulären Tätigkeit als Anlagenbediener Mitglied eines 11-köpfigen Betriebsrats war, arbeitete im Schichtdienst. Und zwar in 3 Schichten.

Als eine Betriebsratssitzung anstand, verlangte der Beschäftigte, der gerade Nachtschicht hatte, von seiner Arbeitgeberin, für die Betriebsratssitzung freigestellt zu werden. Und zwar mit einer Pausenzeit von 10 Stunden. Zudem forderte er seine Arbeitgeberin auf, ihm nach § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Ausgleichszeit gutzuschreiben.

Damit war die Arbeitgeberin nicht einverstanden. Sie wollte dem Betriebsrat nur 8 Stunden einräumen. Außerdem bestritt sie, dass er vor oder nach der Sitzung Betriebsratsaufgaben wahrgenommen habe.

Die Parteien konnten sich nicht einigen. Der Betriebsrat beendete vor der Sitzung eigenmächtig seine Nachtschicht früher, um seine Ruhezeit einzuhalten, und zog dann später vor Gericht. Dort trug er unter anderem vor, dass auch die Zeit der Vorbereitung der Sitzung gutzuschreiben sei.

11 Stunden Ruhezeit – auch vor Betriebsratssitzungen

Die Entscheidung: Das Gericht sprach dem Betriebsrat eine Gutschrift von 4,5 Stunden auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto zu (BAG, 18.1.2017, Az. 7 AZR 224/15). Die Richter stellten auch klar, dass Arbeitnehmer ihre vorherige Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einstellen dürfen, wenn sie wie der Beschäftigte hier – zwischen 2 Nachtschichten außerhalb der Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen müssen und wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden am Tag gewährleistet wird (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Und zwar auch dann, wenn die Sitzung in der Freizeit stattfindet.

Diese Schlüsse können Sie ziehen

Die Entscheidung ist für Sie als Betriebsrat überaus erfreulich. Schließlich wird dadurch die Arbeit, die Sie tagtäglich leisten, aufgewertet. Auch wenn die für das Gremium aufgewendete Zeit immer noch nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG bewertet wird, so wird durch Gleichstellung dennoch klargestellt, dass die Betriebsratsarbeit nicht nur ein Hobby ist.

Des Weiteren profitieren diejenigen unter Ihnen, die im Schichtdienst tätig sind, ab sofort von einem Anspruch auf eine angemessene Ruhezeit, wenn eine Tätigkeit für Ihr Gremium, wie z. B. eine Betriebsratssitzung ansteht. Weisen Sie Ihre Betriebsratskollegen und Ihren Arbeitgeber darauf hin!

Wichtig! Findet eine Betriebsratssitzung außerhalb Ihrer Schichtzeit statt, haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Freizeitausgleich für die Dauer der Betriebsratssitzung (§ 37 Abs. 3 BetrVG

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