23.02.2016

Außerordentliche Kündigung wegen Bagatelle wirksam?

Der Trend zur Kündigung aufgrund einer Lappalie scheint ungebrochen. Häufig geht es um den Diebstahl von Sachen von geringem Wert. Leider achten immer wieder Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers nicht und entwickeln eine Selbstbedienungsmentalität. Um einer weiteren Verbreitung entgegenzuwirken, greifen viele Arbeitgeber zur Kündigung. Dazu gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg in Sachen Bagatellkündigung (30.7.2014, Az. 5 Sa 22/14).

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war als Verkäuferin unter anderem in der Feinkostabteilung eines Lebensmittelgeschäfts tätig. Im August 2013 aß sie während der Arbeitszeit ein Brötchen mit dem hauseigenen Krabbensalat. Den Krabbensalat hatte sie zuvor, ohne diesen abzuwiegen, aus der Theke genommen. Eine Bezahlung des Salats erfolgte auch nicht.

Arbeitgeber kündigt trotz Entschuldigung
Der unmittelbare Vorgesetzte der Arbeitnehmerin hatte diese bei ihrem Tun beobachtet. Er sprach sie sofort darauf an. Die Arbeitnehmerin entschuldigte sich für ihr Verhalten. Das hielt den Arbeitgeber aber nicht davon ab, ihr fristlos und wenig später zudem fristgerecht zu kündigen.

Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage – mit Erfolg.

 

Kündigung abgeschmettert

Die Entscheidung: Das LAG hielt die Kündigung für unwirksam. Die Richter stellten zwar klar, dass die Entnahme des Krabbensalats für sich genommen ein wichtiger Grund sei, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Schließlich sei durch die Entnahme des Krabbensalats dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden entstanden. Dadurch sei das für ein Beschäftigungsverhältnis notwendige Vertrauen erschüttert worden.

13 Jahre einwandfreies Verhalten wiegen viel
Dem stehe aber das bisherige langfristige gute Vertrauensverhältnis gegenüber. Schließlich befand sich die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Ereignisses bereits seit 13 Jahren im Arbeitsverhältnis. Dieses war bis zu diesem Zeitpunkt einwand- und störungsfrei verlaufen. Der entsprechende Vertrauensvorschuss sei durch den Zwischenfall nicht aufgebraucht worden, so die Richter.

Nach einer Abwägung der gesamten Umstände hielt das LAG hier deshalb eine Abmahnung als mildere Maßnahme gegenüber einer Kündigung für angemessen.

Diese Schlüsse sollten Sie ziehen
Das Gericht hat sich hier eindeutig an der Emmely-Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, 10.6.2014, Az. 2 AZR 541/09) orientiert. „Emmely“ hatte Pfandbons im Wert von 1,30 € unterschlagen und die entsprechende Kündigung war schließlich wegen des ansonsten langen einwandfreien Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärt worden.

Als Betriebsrat sollten Sie jedoch berücksichtigen: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Außerdem muss stets eine Interessenabwägung vorgenommen werden. In vergleichbaren Fällen wird es dabei um eine Abwägung der vorliegenden Vertrauensbeschädigung und der Interessen am Erhalt des Arbeitsplatzes gehen.

Die zu berücksichtigenden Kriterien sind dabei, ob sich der Arbeitnehmer reumütig zeigt und sich für sein Verhalten bei dem Arbeitgeber entschuldigt hat, wie lange das Beschäftigungsverhältnis bereits andauert, ob es bis zum Zeitpunkt des infrage stehenden Zwischenfalls beanstandungsfrei war und ob – aus welchen Gründen auch immer – eine Wiederholungsgefahr besteht.

Fazit: Die Gegenstände, um die es bei Bagatellkündigung geht, gehören Ihrem Arbeitgeber. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass ihm irgend- wann der Kragen platzt, wenn Arbeitnehmer die Eigentumsverhältnisse ignorieren. Dennoch: Die Reaktion Ihres Arbeitgebers muss im Verhältnis stehen. Darauf sollten Sie als Betriebsrat bei Ihrer Anhörung achten. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die Punkte berücksichtigt, die für Ihren Kollegen sprechen, zum Beispiel, wie lange er bereits mit Ihrem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. Formulieren Sie diese im Zweifelsfall besonders deutlich in Ihrer Stellungnahme.

Das können Sie tun
Werden Sie zu einer solchen Kündigung von Ihrem Arbeitgeber nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz angehört, nehmen Sie im Rahmen Ihrer Stellungnahme selbst eine Abwägung vor. Zu Ihrer Unterstützung finden Sie weiter unten eine Checkliste.

Checkliste: Erfolgsaussichten der Abwehr einer Kündigung

  • Ist der Beschäftigte bereits sehr lange im Unternehmen (10 Jahre und mehr)?
  • Verlief die bisherige Beschäftigungszeit beanstandungsfrei? Ist der Beschäftigte bereits älter als 50 Jahre?
  • Genießt der Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz?
  • Betrifft die Tat den Kern der Tätigkeit des Beschäftigten?

Können Sie diese Fragen mit Ja beantworten, sollten Sie der Kündigung nicht zustimmen. Ihr Kollege hat gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren

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