05.05.2010

Betriebsrat fordert Entlassung – vergeblich

Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Ein Betriebsrat kann nach § 104 Betriebsverfassungsgesetz vom Arbeitgeber die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen.

Das war geschehen: Ein Schichtleiter in einem Bäckereibetrieb soll einen Arbeitnehmer am T-Shirt gegriffen und im Brustbereich verletzt haben. Dabei soll er ihm gedroht haben, ihn wie eine Fliege zu zerquetschen. Bereits 2 Jahre zuvor war er wegen des Vorwurfs, einen Kollegen ins Gesäß getreten zu haben, abgemahnt worden. Der Schichtleiter war allerdings als Vertretungsmitglied des Betriebsrats ordentlich unkündbar.

 
Der Arbeitgeber mahnte den Schichtleiter wegen des neuen Vorfalls ab und er sollte sich bei dem Kollegen entschuldigen und eine Gewaltpräventionsmaßnahme durchführen.


Der Betriebsrat war anderer Auffassung. Er verlangte die Entlassung des Schichtleiters, zumindest sollte dem Schichtleiter die Leitungsfunktion entzogen werden und er sollte in die Tagschicht versetzt werden.

Da der Arbeitgeber dem Ansinnen des Betriebsrats nicht nachkam, leitete dieser ein Beschlussverfahren ein. Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber nunmehr aber Recht (Beschluss vom 23.10.2009, Az.: 10 TaBV 39/09).

Das Verhalten des Schichtleiters würde für ein Entlassungsbegehren des Betriebsrats nicht ausreichen. Letztendlich sei es nicht zu einer ernsten Störung des Betriebsfriedens gekommen.

Außerdem konnte der Arbeitgeber dem Schichtführer nur noch außerordentlich fristlos kündigen, da er stellvertretendes Betriebsratsmitglied war. Eine solche Kündigung hätte jedoch 2 Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorfall ausgesprochen werden müssen. Dieser Zeitpunkt war jedoch schon abgelaufen.

Und: Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass dem Schichtleiter Tätigkeiten entzogen werden. Die Maßnahmen sind auf eine Entlassung oder eine (örtliche) Versetzung begrenzt.

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