26.04.2016

Kündigungsgrund: Unterschriftensammlung

Dürfen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Unterschriften sammeln? Darf sich ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit für die 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich einsetzen? Könnte das ein Kündigungsgrund sein? Das sind Fragen, mit denen sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer veröffentlichten Entscheidung auseinandersetzen musste (2.7.2014, Az. 4 Sa 235/14).

 

 

Der Fall: Ein 1976 geborener Arbeitnehmer war seit dem Jahr 1997 bei seinem Arbeitgeber tätig. Zunächst hatten sich die Parteien auf eine Arbeitszeit von 35 Wochenstunden geeinigt. Im Jahr 2005 wurde diese auf 38 Wochenstunden erhöht – ohne Lohnausgleich. Im Dezember 2012 beantragte der Beschäftigte vergeblich die Reduzierung der Arbeitszeit zurück auf eine 35-Stunden-Woche.

Arbeitnehmer startet Unterschriftenaktion – für den Arbeitgeber ist das ein Kündigungsgrund

Daraufhin initiierte er im Herbst 2013 eine Unterschriftenaktion zur Wiedereinführung der 35-Stunden-Woche. Zu diesem Zweck erstellte er eine Liste. Dieser war der folgende Satz vorangestellt: „Die Produktionsmitarbeiter des Betriebs wünschen sich aus alters- und gesundheitlichen Gründen die Umstellung von der 38-Stunden-Woche auf die 35-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich.“ In der Tabelle darunter waren links die Namen von 31 Mitarbeitern eingetragen. In den nächsten beiden Spalten unter der Überschrift „38-Stunden dafür“ und „35-Stunden dafür“ konnten die namentlich aufgeführten Mitarbeiter durch Ankreuzen sich für eine der beiden Alternativen entscheiden. Im Ergebnis sprachen sich letztendlich 10 Kollegen für die Wiedereinführung der 35-Stunden-Woche aus.

Der Betriebsrat war an der Unterschriftenaktion nicht beteiligt. Es hatte allerdings einige Monate zuvor im Betrieb bereits schon einmal eine Unterschriftenaktion gegeben. Dabei ging es um die Beendigung eines zuvor eingeführten Schichtmodells. Da sich die Mehrheit der Betroffenen für die Beendigung ausgesprochen hatte, hatte der Arbeitgeber von diesem Schichtmodell Abstand genommen. Auch die damalige Unterschriftenaktion hatte der Arbeitnehmer initiiert. Als der Arbeitgeber von der erneuten Aktivität des Beschäftigten erfuhr, kündigte er ihm außerordentlich und für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sei, ordentlich. Seine Entscheidung begründete er damit, dass der Arbeitnehmer den Betriebsfrieden gestört und andere von der Arbeit abgehalten habe.

Kündigung ist mit dem Kündigungsgrund unwirksam

Die Entscheidung: Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. In ihrer Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass eine Unterschriftenaktion mit dem Wunsch, die 35-Stunden-Woche wieder einzuführen, auch in Betrieben mit Betriebsrat vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers gedeckt sei. Deshalb begehe ein Arbeitnehmer, der eine solche Unterschriftenaktion initiiere, auch dann keine Pflichtverletzung, wenn er während der Arbeitszeit Kollegen zum Zweck der Unterschriftenleistung anspreche.

Dies dürfe allerdings einen gewissen zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Außerdem dürfe die Arbeitsleistung nicht darunter leiden und der Arbeitsablauf nicht ins Stocken geraten. Hier gingen die Richter aber davon aus, dass keine erheblichen Störungen im Betriebsablauf verursacht wurden.

Welche Bedeutung die Entscheidung für Sie hat
Ihnen führt die Entscheidung vor Augen, welche Möglichkeiten Ihren Kollegen das Beschwerderecht in §§ 82, 84 Betriebsverfassungsgesetz eröffnet. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich über Umstände im Betrieb zu beschweren. In den meisten Fällen wenden sich Ihre Kollegen bei Problemen und größeren Vorhaben direkt an Sie. Sie als Betriebsrat sind dann gehalten, mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu erarbeiten. Nach dieser Entscheidung können aber auch mehrere Arbeitnehmer gemeinsam – und ganz ohne Sie als Betriebsrat – ihr Beschwerderecht ausüben. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um kollektive Interessen geht, also um Interessen, die mehrere Arbeitnehmer des Betriebs betreffen.

Tipp: Erfahren Sie, dass es in Ihrem Betrieb vergleichbare Schwierigkeiten gibt, gehen Sie aktiv auf die Belegschaft zu. Sprechen Sie das Problem an und bitten Sie Ihre Kollegen, sich an Sie zu wenden, damit Sie Argumente und Probleme sammeln. Dann können Sie sich in Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber für die Interessen Ihrer Kollegen einsetzen

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