Mitbestimmung Lohn & Gehalt
Ob Weihnachtsgeld, Überstundenbezahlung oder sonstige Sonderzahlungen: Sie als Betriebsrat sind nach §87 des Betriebsverfassungsgesetzes mitbestimmungspflichtig. Über Betriebsvereinbarungen lassen sich beispielsweise im Bereich des Weihnachtsgeldes viele Vorteile für Ihre Kollegen vertraglich fixieren.
Auf den folgenden Seiten werden wichtige Informationen zum Thema Mitbestimmung bei Lohn und Gehalt für Sie zusammengestellt.
Wissen
Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor: Es kommt zu einem Anstieg der Überstunden in Ihrem Unternehmen. Zuvor ist Personal abgebaut worden. Das ist unter Umständen ein Zeichen, dass zu viel Personal entlassen wurde. Eine solche Unternehmenspolitik sollten Sie als Betriebsrat mithilfe Ihres Mitbestimmungsrechts bei Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) versuchen abzuwehren. Ziel sollte es sein, Überstunden durch Neueinstellungen zu ersetzen.
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Als Betriebsrat sollten Sie immer ein genaues Auge darauf werfen, wie, wo und wann Verhandlungen anberaumt werden, um in einer guten Ausgangsposition zu sein.
weiterlesenIhre Kollegen sind in der Regel näher an den Arbeitsabläufen „dran“ als Sie und Ihr Arbeitgeber. Da sie meist täglich mit bestimmten Abläufen beschäftigt sind, fällt ihnen oft schneller auf, wie Kosten eingespart und Produktivität und Qualität gesteigert werden können. Vielfach könnten durch einfache Maßnahmen die betrieblichen Abläufe im Unternehmen vereinfacht und verbessert werden.
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Gerade dieses Jahr haben viele Arbeitgeber versucht, die Zahlungen zu kürzen. Die Finanzkrise hat in den Betrieben Unsicherheit ausgelöst. So ohne weiteres ist eine Kürzung allerdings nicht möglich (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg- Vorpommern, 16.4.2008, Az. 2 Sa 330/07).
weiterlesenDas Wichtigste zum Weihnachtsgeld 2010
26.11.2010
Weihnachtsgeld kann Freude machen – oder auch nicht. Denn immer wieder kürzen die Arbeitgeber das Weihnachtsgeld oder zahlen Mitarbeitern eine unterschiedlich hohe Zulage. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb jetzt Ihre Einflussnahmemöglichkeiten nutzen, um Ihren Kollegen unnötigen Ärger zu ersparen.
weiterlesenDas Wichtigste zum Weihnachtsgeld 2010
26.11.2010
Weihnachtsgeld kann Freude machen – oder auch nicht. Denn immer wieder kürzen die Arbeitgeber das Weihnachtsgeld oder zahlen Mitarbeitern eine unterschiedlich hohe Zulage. Als Betriebsrat sollten Sie deshalb jetzt Ihre Einflussnahmemöglichkeiten nutzen, um Ihren Kollegen unnötigen Ärger zu ersparen.
weiterlesenDie Zahlung des Weihnachtsgeldes ist nicht gesetzlich geregelt. Keine Frage: Am besten abgesichert sind Sie, wenn Sie einen tariflichen Anspruch haben.
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Wenn der Arbeitgeber bislang regelmäßig Weihnachtsgeld – zum Beispiel in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt hat – und das über mehr als 3 Jahre hinweg, ist eine betriebliche Übung entstanden.
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Will ein Arbeitgeber Lohnerhöhungen gewähren, muss er den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigen. Das gilt jedenfalls, wenn die Leistungen auf Grund einer generellen Regelung gewährt werden. Interessant wird es, wenn der Arbeitgeber eine generelle Regelung nicht auf alle Betriebe seines Unternehmens anwendet. Wie ein solches Vorgehen zu bewerten ist, zeigt das folgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 3.12.2008, Az. 5 AZR 74/08).
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Wird ein Teilzeitmitarbeiter Mitglied des Gremiums, leistet er sicher Betriebsratsarbeit außerhalb seiner üblichen Arbeitszeit. Er hat aber nicht automatisch Anspruch auf Vergütung dieser „Überstunden“. Zunächst muss er sich bei Ihnen um einen Freizeitausgleich bemühen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 11.6.2010 (AZ: 6 Sa 675/10) hervor.
weiterlesenUrteile
Der Fall: Ein Diplom-Ingenieur hatte zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes bekommen. Ein ausdrücklicher Vorbehalt war bei der Zahlung nie erklärt worden. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte der Arbeitgeber 2008 erstmals die Zahlung.
weiterlesenDer Fall: Einer Arbeitnehmerin stand neben ihrem Festgehalt eine variable Vergütung zu. Grundlage für Letztere war eine Zielvereinbarung
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Der Fall: Ein Arbeitgeber schloss mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit Null für alle Arbeitnehmer, die 59 Jahre oder älter waren. Konkret war das Modell „18 + 12 + 24“ beabsichtigt:
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