08.04.2016

Tarifliche Übertragung des Urlaubs bis Ende März?

Ziel und Zweck des Erholungsurlaubs ist es, Ihnen und Ihren Kollegen zu ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen. Deshalb sollten Sie den Urlaub grundsätzlich während des dafür vorgesehenen Jahres nehmen. Dennoch kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen darüber, ob ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch ins Folgejahr mit übernehmen darf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) regelt insoweit ausdrücklich, dass dies nur bei Vorliegen besonderer, vor allem betriebsbedingter Gründe möglich ist. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn eine andere Regelung besteht, wie zum Beispiel eine tarifliche Übertragungsregelung (BAG, 3.6.2014, Az. 9 AZR 944/12).

 

 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit Langem als Redakteur bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis fand der einschlägige Tarifvertrag Anwendung. Dieser sah vor, dass der Jahresurlaub innerhalb eines Kalenderjahres, aber spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden sollte.

 

Resturlaub im Januar?
Der Beschäftigte beantragte Ende des Jahres 2010 für den Januar 2011 noch 4 Tage seines noch offenen Resturlaubs. Der Arbeitgeber gewährte den Urlaub. Allerdings nicht den Resturlaub aus 2010, sondern er zog die Tage von den für das Jahr 2011 vorgesehenen Urlaubstagen ab.
Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er berief sich darauf, dass er seinen Resturlaub aus dem Jahr 2010 wegen der Anwendbarkeit des Tarifvertrags auch im Januar 2011 noch nehmen könne.

Darauf ließ sich der Arbeitgeber jedoch nicht ein. Der Arbeitnehmer zog deshalb vor Gericht – mit Erfolg.

 

Übertragung von Urlaubsansprüchen möglich

Die Entscheidung: Das Gericht hielt den einschlägigen Tarifvertrag für eine zulässige anzuwendende Regelung, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz notwendig mache. Die tarifvertragliche Klausel erlaube es dem Arbeitnehmer, seinen im Vorjahr nicht genommenen Urlaub in der Zeit von Januar bis März des Folgejahres zu nehmen. Der Arbeitgeber dürfe die 4 Tage nicht vom Urlaub für 2011 abziehen.

 

Was die Entscheidung für Sie bedeutet
Setzen Sie als Betriebsrat sich grundsätzlich dafür ein, dass Ihre Kollegen sich während des Jahres von der Arbeit erholen, also den Jahresurlaub antreten.
Das gilt auch für Kollegen, die längere Zeit krank waren. Auch diese sollten Sie als Betriebsrat im Zweifel unterstützen, etwaigen Resturlaub zügig zu nehmen.
Schließlich ist die Erholung von der Arbeit während des Jahres für die Gesundheit und Motivation grundsätzlich sehr wichtig. Denn nur wer sich gut fühlt, kann gute Leistungen erbringen. Außerdem sind gesunde Arbeitnehmer meist motivierter. Es ist deshalb auch im Interesse Ihres Arbeitgebers, dass Sie und Ihre Kollegen zwischendurch Urlaub machen.

 

Fazit: Regelt ein einschlägiger Tarifvertrag einen verlängerten Übertragungszeitraum, dürfen Ihre Kollegen, auf deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag anwendbar ist, den entsprechenden Zeitraum für die Inanspruchnahme etwaiger Resturlaubstage im Zweifel auch nutzen. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr müssen Ihre Kollegen grundsätzlich nicht beantragen. Dies geschieht vielmehr automatisch

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Die Grenzen der Ausschlussfristen

Ausschlussklauseln können nicht alle Ansprüche verfallen lassen – glücklicherweise gibt es Grenzen. Hat Ihr Arbeitgeber durch eine (Gehalts-)Abrechnung bereits die Leistung einer bestimmten Anzahl von Arbeits- und / oder... Mehr lesen

23.10.2017
Berufskleidung: Bei dieser Farbe sehen Behörden Rot

Corporate Identity: Viele Arbeitgeber wollen, dass ihre Mitarbeiter an der Berufskleidung sofort einer Firma zugeordnet werden. Vom Burger-Bräter bis zur Kfz-Werkstatt: Einheitliche Berufskleidung ist in. Aber Vorsicht: Bei... Mehr lesen