09.08.2016

Ausländische Mitarbeiter:
 Die 6 Aufgaben Ihres Betriebsrats

Sie könnten die Fachkräfte werden, die wir dringend brauchen: Asylbewerber. Der Präsident des Arbeitgeberverbandes, Ingo Kramer, fordert schon: mehr Unterstützung für junge Flüchtlinge, um in Deutschland eine Ausbildung beginnen zu können. Der Chef der Arbeitsagentur, Frank-Jürgen Weise, will einen Abschiebe-Stopp für Flüchtlinge, die einen Ausbildungsvertrag haben. Die Wirtschaft fördert die Integration von ausländischen Mitarbeitern. Jetzt ist es an der Zeit, dass auch Ihr Betriebsrat etwas dafür tut.

Integration: Das kann Ihr Betriebsrat tun

Ihr Betriebsrat ist bei der Integration ausländischer Mitarbeiter vom Gesetz her gefordert. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nimmt ihn hier in die Pflicht. Er hat zu kontrollieren, dass

  • die Diskriminierung von ausländischen Mitarbeitern unterbleibt,
  • Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb bekämpft werden und
  • Fürsorge und Gleichbehandlung gewährleistet sind.

Wichtiger Hinweis

Als schärfste Waffe kann er sogar die Entfernung störender Mitarbeiter fordern, wenn diese Mitarbeiter Ausländerfeindlichkeit verbreiten. 
Klopfen Sie als Arbeitgeber Ihrem Betriebsrat also ruhig ein wenig auf die Finger, damit er seine gesetzlichen Aufgaben zur Integration ausländischer Mitarbeiter in Ihrem Betrieb erfüllt.

Empfehlung:

Schieben Sie ruhig ein wenig Verantwortung auf Ihren Betriebsrat ab. Der ist in der Regel näher an den – deutschen und ausländischen – Mitarbeitern dran, kann Defizite bei der Integration erkennen und schnell handeln.

1. Aufgabe: Integration


Ihr Betriebsrat wird sich für die Integration ausländischer Mitarbeiter einsetzen. Als Betriebsrat hat er nämlich die Aufgabe,

  • die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und
  • das Verhältnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Ihr Betriebsrat muss also aktiv werden und hat dafür zu sorgen, dass zentrale Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.

 

2. Aufgabe: Bloß keine Diskriminierung

Ihr Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Das gilt insbesondere, damit jede Benachteiligung von Personen wegen ihrer

  • Rasse oder
  • ethnischen Herkunft,
  • Abstammung,
  • Nationalität,
  • Religion oder
  • Weltanschauung

unterbleibt (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Hier kann Ihr Betriebsrat auch vorbeugend aktiv werden (Bundesarbeitsgericht (BAG), 19.2.2008, Az.: 1 ABR 84/06).

3. Aufgabe: Maßnahmen zur Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit


Ihr Betriebsrat hat die allgemeine Aufgabe, die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Kollegen zu fördern. Das heißt, dass Ihr Betriebsrat darauf achten wird, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten und die betriebliche Integration ausländischer Kollegen gefördert wird.

Hierzu kann er z. B. die folgenden 4 Maßnahmen initiieren,

  1. Mitarbeiterbefragungen
  2. Betriebsbegehungen
  3. Informationsschriften für ausländische Mitarbeiter
  4. gesonderte Berichte zur Situation ausländischer Mitarbeiter auf Betriebsversammlungen

Aufgabe Nr. 4: Infoveranstaltungen durchführen


Ihr Betriebsrat kann spezielle Informationsveranstaltungen für die ausländischen Arbeitnehmer durchführen. Er wird Ihre ausländischen Mitarbeiter darüber informieren, welche konkreten Maßnahmen für ihre Integration wichtig sind.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • spezielle Weiterbildungsmöglichkeiten für ausländische Mitarbeiter
  • Deutschkurse während der Arbeitszeit
  • Übersetzungshilfen
  • Unterstützung bei der beruflichen Fortentwicklung

Wichtiger Hinweis: Allerdings sind hier die Möglichkeiten Ihres Betriebsrats begrenzt. Er hat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, um etwa eine entsprechende Betriebsvereinbarung durchzusetzen. Er kann sich nur dafür einsetzen, dass durch freiwillige – also nicht vom Betriebsrat erzwingbare – Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Integration schriftlich festgehalten werden (§ 88 Abs. 4 BetrVG). Hierzu kann er auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit initiieren.

Aufgabe Nr. 5: Auf die Gleichbehandlung achten


Ihr Betriebsrat muss außerdem darauf achten, dass in Ihrem Betrieb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei ausländischen Mitarbeitern verstoßen wird (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Er soll also Wert darauf legen, dass in Ihrem Betrieb

  • der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird,
  • die Vorgesetzten oder Sie als Arbeitgeber sich schützend vor den betroffenen ausländischen Mitarbeiter stellen und
  • gegen Mitarbeiter, die sich ausländerfeindlich betätigen, arbeitsrechtlich vorgegangen wird.

Hierbei reicht die Spannbreite von der einfachen Ermahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung in besonders schwerwiegenden Fällen der innerbetrieblichen Ausländerfeindlichkeit.

Aufgabe Nr. 6: Schon früh Diskriminierungen vermeiden

Bei personellen Einzelmaßnahmen kann Ihr Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Das gilt speziell für die Fälle, in denen der für die Position in Aussicht genommene Bewerber gegen die Diskriminierungsverbote nach § 75 Abs. 1 BetrVG grob verstoßen hat, insbesondere dann, wenn durch Bewerber Störungen durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen zu befürchten sind (BAG, 16.11.2004, Az.: 1 ABR 48/03).

Beispiel: Hans F. hat sich bei Ihnen als Controller beworben. Als Arbeitgeber würden Sie ihn auch gerne einstellen, da er eine sehr gute Qualifikation mitbringt. Ihr Betriebsrat verweigert seine Zustimmung, weil Hans F. – was Sie als Arbeitgeber nicht wussten – Mitglied in einer rechtsradikalen Partei und auch im Internet in diversen Foren immer wieder mit rechten Parolen präsent ist.

Folge: Hier darf Ihr Betriebsrat mit Recht seine Zustimmung zur Einstellung verweigern. Der Grund: Es drohen diskriminierende Aktivitäten im Betrieb.

Empfehlung: Spielen Sie als Arbeitgeber bei der Integration ausländischer Mitarbeiter mit Ihrem Betriebsrat in einem Team. Hier profitieren Sie ausnahmsweise von der Nähe Ihres Betriebsrats zu Ihren Mitarbeitern

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