Der Fall:
Ein Personalrat und ein Arbeitgeber stritten über die Informationsrechte des Personalrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“). In der ersten Instanz war entschieden worden, dass der Arbeitgeber dem Personalrat unverzüglich mitteilen muss, welche Beschäftigten für ein „BEM“ infrage kommen – ohne Zustimmung der Betroffenen. Der Personalrat wollte daraufhin noch klären lassen: Muss der Arbeitgeber auch seine Anschreiben an die Betroffenen und deren Antworten dem Personalrat bekannt machen?
Das Urteil:
„Jein“ – der Dienststellenleiter muss zwar das Anschreiben an die Betroffenen weiterleiten; Anspruch auf Übermittlung der Antwortschreiben hat der Personalrat aber nur, wenn der jeweils Betroffene der Beteiligung des Personalrats nicht widerspricht (BVerwG, 23.6.2010, 6 P 8.09).