06.09.2010

Informationspflicht beim „BEM“

Der Fall:
Ein Personalrat und ein Arbeitgeber stritten über die Informationsrechte des Personalrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement („BEM“). In der ersten Instanz war entschieden worden, dass der Arbeitgeber dem Personalrat unverzüglich mitteilen muss, welche Beschäftigten für ein „BEM“ infrage kommen – ohne Zustimmung der Betroffenen. Der Personalrat wollte daraufhin noch klären lassen: Muss der Arbeitgeber auch seine Anschreiben an die Betroffenen und deren Antworten dem Personalrat bekannt machen?

Das Urteil:
„Jein“ – der Dienststellenleiter muss zwar das Anschreiben an die Betroffenen weiterleiten; Anspruch auf Übermittlung der Antwortschreiben hat der Personalrat aber nur, wenn der jeweils Betroffene der Beteiligung des Personalrats nicht widerspricht (BVerwG, 23.6.2010, 6 P 8.09).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Schweißgeruch – Die große Hitze und der Kollege stinkt

Jetzt ist der Sommer richtig da – mit Temperaturen weit über 30 Grad sowie heißen und stickigen Büroräumen. Gut haben es nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in klimatisierten Räumen arbeiten können. Alle... Mehr lesen

23.10.2017
Diskriminierungen in der Dienststelle vermeiden

Diskriminierungen kann man nur vermeiden, indem man Flagge zeigt, etwa mit der folgenden Dienstvereinbarung: Muster-Dienstvereinbarung: Diskriminierungsfreie Dienststelle § 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für... Mehr lesen