Mitbestimmung von A-Z
Die Mitbestimmungsrechte sind das Herzstück des Betriebsverfassungsgesetzes. Im §87 des BetrVG sind fast ausnahmslos die Zuständigkeiten der Betriebsräte festgehalten. In diesen wenigen Sätzen des Gesetzestextes versteckt sich eine unendliche Fülle an Informationen. Kennen Sie sich perfekt aus - bezüglich Ihrer Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat?
Wenn Sie an weiteren Informationen interessiert sind, dann schauen Sie sich die folgenden Seiten einmal genauer an. Sicherlich finden Sie noch den ein oder anderen Sachverhalt, der Ihnen bisher unbekannt war.
Wissen
In dem Fall einer betrieblichen Veränderung sind Sie gefragt. Denn als Betriebsrat können Sie Ihren Kollegen Veränderungen häufig besser begreiflich machen.
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Bevor Sie einem befristeten Arbeitsvertrag zustimmen, prüfen Sie sorgfältig, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind, die eine Befristung rechtfertigen.
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Ein Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen über die geplante Betriebsänderung (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er enthält Vereinbarungen zur organisatorischen Durchführung einer Betriebsänderung.
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Will ein Arbeitgeber einen Personalerhebungsbogen einführen, stellt sich für Sie schnell die Frage, ob Sie ein Mitbestimmungsrecht haben.
weiterlesenUnd schon sind wir in der vierten Runde der Serie „Ihre Mitbestimmungsrechte von A-Z“, die auf viel positive Resonanz bei den Leserinnen und Lesern stößt. Ich hoffe, auch Sie sind meiner Empfehlung gefolgt, und haben die letzten drei Ausgaben an Ihre Betriebsratskolleginnen und -kollegen und an befreundete Betriebsratsgremien weitergeleitet. Bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber kommt es immer darauf an, mit knallharten Fakten, Gesetzen Urteilen den eigenen Standpunkt untermauern zu können.
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Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor: Es kommt zu einem Anstieg der Überstunden in Ihrem Unternehmen. Zuvor ist Personal abgebaut worden. Das ist unter Umständen ein Zeichen, dass zu viel Personal entlassen wurde. Eine solche Unternehmenspolitik sollten Sie als Betriebsrat mithilfe Ihres Mitbestimmungsrechts bei Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) versuchen abzuwehren. Ziel sollte es sein, Überstunden durch Neueinstellungen zu ersetzen.
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Noch in diesem Jahr wird es einige Änderungen beim Datenschutz geben. Natürlich müssen Sie als Betriebsrat die Änderungen im Auge behalten und darin fit sein. Denken Sie aber auch an aktuell bereits bestehende Probleme beim Datenschutz: Denn beim Datenschutz denkt man meist an Auskünfte, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, oder an die Mitarbeiterüberwachung.
weiterlesenNach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden. Durch Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern...
weiterlesenNach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden. Durch Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern...
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Erst kürzlich wurde vom Bundesarbeitsgericht eine gravierende Lockerung bei den Befristungsspielregeln bei Arbeitsverträgen beschlossen.
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Ein spannender Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel: Ein Arbeitgeber hatte eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Datenhistorie einer Datei des Betriebsrats genommen hatte. Zuvor war ihm der Inhalt der Datei selbst vom Betriebsrat zugänglich gemacht worden. Daraufhin hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Vorverfahren bereits den Arbeitgeber aufgefordert, dieses zukünftig zu unterlassen.
Verlängerung der Elternzeit
08.11.2011
Personalräte und Betriebsräte aufgepasst: Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts ermöglicht die Verlängerung der Elternzeit (Urteil vom 18.10.2011, Az.: 9 AZR 315/10).
Am 20.09.2011 hat das Arbeitsgericht Essen einen Beschluss veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, welche Schulungen Ihnen der Arbeitgeber bezahlen muss, und welche nicht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte es der Arbeitgeber abgelehnt, ein Betriebsratsmitglied für eine viertägige Schulung zum Thema „Burnout im Unternehmen – der Betriebsrat als Berater“ freizustellen. Auch die Schulungskosten wollte er nicht übernehmen. Zur Begründung hatte der Arbeitgeber unter anderem darauf hingewiesen, dass es bereits eine Beratungs-Hotline für Mitarbeiter mit Burnout-Problemen gehe. Der Betriebsrat klagte gegen die Ablehnung durch den Arbeitgeber – und gewann (Beschluss vom 30. Juni 2011, AZ: 3 BV 29/11).
Die Entscheidung:
Der Arbeitgeber hat die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt. Denn: Die Auseinandersetzung mit dem Thema Burnout fällt in Ihren Aufgabenbereich als Betriebsrat. Zudem wird im konkreten Fall das Betriebsratsmitglied regelmäßig von Beschäftigten auf Überlastungssituationen angesprochen, mit denen sich dann der Betriebsrat auseinandersetzen muss. Und die vom Arbeitgeber eingerichtete telefonische Beratung kann keine Betriebsratsschulung ersetzen.
Die Konsequenzen aus Betriebsrats-Sicht:
Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Sie als Betriebsrat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für erforderliche Schulungsveranstaltungen. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt nicht nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, für die Sie als Betriebsratsmitglied freizustellen sind. Er trägt auch die Kosten für die Reise-, Übernachtungs- und Seminarkosten nach § 40 Absatz 1 BetrVG - und zahlt zudem die Vergütung weiter.
Urteile
In einem Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen durchführt, müssen die Mitarbeiter Dienstkleidung tragen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben für das Aussehen seiner Mitarbeiterinnen gemacht
weiterlesenDer Fall: Einer Arbeitnehmerin stand neben ihrem Festgehalt eine variable Vergütung zu. Grundlage für Letztere war eine Zielvereinbarung
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Der Fall: Ein Arbeitgeber schloss mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit Null für alle Arbeitnehmer, die 59 Jahre oder älter waren. Konkret war das Modell „18 + 12 + 24“ beabsichtigt:
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