Der Fall: In einem Unternehmen, das im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen durchführt, müssen die Mitarbeiter Dienstkleidung tragen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber bestimmte Vorgaben für das Aussehen seiner Mitarbeiterinnen gemacht:
Doch auch die Herren der Schöpfung blieben nicht verschont:
Der Betriebsrat reklamierte nicht nur, dass der Arbeitgeber mit dieser Entscheidung im Alleingang sein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) verletzt habe, sondern rügte auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer.
Die Entscheidung: Die Kölner Richter kippten die Regelung aber nur zum Teil. Denn die Vorschriften dienen dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild. Auch die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen, ist nicht zu beanstanden. Denn so wird das Verletzungsrisiko für Passagiere verhindert. Zu streng dürfen die Regeln allerdings auch nicht sein. Deshalb ist die Vorschrift über die Farbe der Fingernägel bei den weiblichen Mitarbeitern nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig. Und den männlichen Mitarbeitern darf nicht vorgeschrieben werden, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen. Ebenso unzulässig ist es, ihnen das Tragen künstlicher Haarteile zu verbieten.