Das Präventionsverfahren soll bei einer Störung des Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten Menschen durchgeführt werden, um eine Kündigung dieser Beschäftigtengruppe zu verhindern. Damit ist das Präventionsverfahren ein Ausfluss des Ultima-Ratio-Prinzips. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, sicherzustellen, dass das Verfahren wirklich durchgeführt und der Arbeitsplatz schwerbehinderter Menschen so lange wie möglich bewahrt wird.
Betriebsvereinbarung über das Präventionsverfahren
Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zum Präventionsverfahren.
§ 1 Zielsetzung
Durch das Präventionsverfahren soll geklärt werden, wie die kündigungsrelevante Störung eines Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Mitarbeiters überwunden werden kann. Eine Kündigung soll dadurch vermieden werden.
§ 2 geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle schwerbehinderten und einem schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmer des Unternehmens. Das Verfahren wird durchgeführt, wenn es zu einer verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses kommt.
§ 3 Freiwilligkeit
Das Verfahren ist verpflichtend für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer ist es freiwillig, trotz Einwilligung kann er das Verfahren aber jederzeit abbrechen. Ihm dürfen hieraus keinerlei Nachteile entstehen.
§ 4 Verfahrenseinleitung
Wird eine kündigungsrelevante Störung festgestellt, leitet der Arbeitgeber das Präventionsverfahren ein. Geladen werden
Auf Wunsch des Arbeitnehmers können noch Führungskräfte, Meister oder der unmittelbare Vorgesetzte zum Gespräch geladen werden.
§ 5 Gesprächsführung
Die Gesprächsführung obliegt dem Arbeitgeber bzw. dem Werksarzt. Eruiert werden soll, welche Maßnahmen zur Lösung der Störung getroffen werden können.
§ 6 Protokoll
Das gesamte Präventionsgespräch wird protokolliert. Jeder Teilnehmer erhält ein Exemplar des Protokolls.
§ 7 Maßnahmenkatalog festlegen
Es werden Maßnahmen beschlossen, die zur Abhilfe der Störung führen sollen. Festgelegt wird außerdem, für welchen Zeitraum die Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Am Ende dieses Zeitraums wird ein Kontrolltermin zur Erfolgskontrolle festgelegt. Führen die Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg, werden weitere Maßnahmen zur Abhilfe beschlossen.
§ 8 Scheitern des Verfahrens
Führen auch die weiteren Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg, wird dennoch nach weiteren milderen Mitteln zur Kündigung gesucht. Das Scheitern des Präventionsverfahrens entbindet den Arbeitgeber nicht vom Zustimmungserfordernis zur Kündigung eines Schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.
§ 9 Inkrafttreten und Beendigung
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft Diese Betriebsvereinbarung kann einseitig durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende oder einvernehmlich durch Aufhebung zu jeder Zeit beendet werden. Sie gilt dann bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden neuen Betriebsvereinbarung fort.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt.
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Ort, Datum
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Unterschriften