Je schneller, desto besser. Das gilt vor allem bei der Trennung von Mitarbeitern. In der Probezeit werden Sie jeden los – mit einer Kündigungsfrist von gerade einmal 2 Wochen. Danach wird es deutlich komplizierter. Aber: Auch bei der Probezeit-Kündigung redet Ihr Betriebsrat mit.
Nutzen Sie Ihre Chance: In den ersten 6 Monaten ist die Kündigung ein Kinderspiel
So schnell wie in der Probezeit können Sie sich nie wieder von einem Mitarbeiter trennen. Der Grund ist einfach: Ihr Mitarbeiter genießt nämlich in der Probezeit keinen Kündigungsschutz, mit der Folge, dass eine Kündigung für Sie als Arbeitgeber problemlos möglich ist. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Probezeit 6 Monate nicht überschreitet. Wichtig ist, dass diese Probezeit auch ausdrücklich vereinbart wird, denn sie gilt nicht automatisch per Gesetz.
Bei der Festlegung der Dauer der Probezeit sind Sie frei. Das heißt, Sie können die Probezeit auf wenige Wochen beschränken oder – was in der Praxis wegen des nach 6 Monaten einsetzenden Kündigungsschutzes die sinnvollste Lösung ist – auf 6 Monate festlegen. Im Arbeitsvertrag können Sie die Probezeit wie folgt vereinbaren:
§ … – Probezeit
(1) Die ersten … Wochen / … Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. (2) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Kündigungsfrist: Nach 2 Wochen ist der Spuk vorbei . Das Schöne an der kurzen 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit ist: Als Arbeitgeber können Sie das Arbeitsverhältnis nicht erst zum nächsten 15. oder zum Ende eines Kalendermonats beenden, sondern genau 2 Wochen nach Zugang der Kündigung.
Probezeit:
So läuft die Anhörung Ihres Betriebsrats
Ihr Betriebsrat ist auch bei einer Probezeitkündigung anzuhören, § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Über folgende Punkte ist Ihre Arbeitnehmervertretung bei einer Probezeitkündigung zu informieren: