08.03.2016

Spielsucht schützt nicht vor Kündigung

Eine Sucht wird grundsätzlich als Krankheit bewertet. Wer bedingt durch die Sucht im Arbeitsverhältnis Fehler macht, dem kann deshalb unter Umständen nur krankheitsbedingt gekündigt werden. Das ist nicht immer einfach. Schließlich ist eine krankheitsbedingte Kündigung an viele Voraussetzungen gebunden. Allerdings gibt es Fälle, in denen einen Arbeitnehmer nicht mal mehr die Sucht schützen kann (Arbeitsgericht Düsseldorf, 21.10.2014, Az. 2 Ca 3420/14).

 

 

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war seit rund 23 Jahren bei der Stadt Hilden unter anderem für die Erteilung von Schankerlaubnissen zuständig. Er wurde aufgrund von insgesamt 33 Tat- und Verdachtsvorwürfen entlassen. Konkret wurde ihm vorgeworfen, gebührenpflichtige Erlaubnisse erteilt und die zum Teil überhöht festgesetzten Gebühren für sich selbst kassiert zu haben. Die veruntreute Summe soll sich auch ca. 100.000 € belaufen haben.

Der Arbeitnehmer räumte die Taten zwar ein, entschuldigte sich aber damit, dass er schwer spielsüchtig sei. Aufgrund seiner Spielsucht sei es ihm nicht möglich, sein Verhalten zu kontrollieren.

Die Entscheidung: Das Gericht hielt die Kündigung aber für wirksam. Und zwar mit der Begründung, dass eine derart schwere Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertige, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden treffe.

Fazit: Als Betriebsrat sind Sie auch vor einer solchen Kündigung zu hören. Allerdings werden Sie eine vergleichbare Kündigung im Zweifel nicht aus dem Weg räumen können. Schließlich wirft ein solches Verhalten ein schlechtes Licht auf den gesamten Betrieb und vor allem auf Ihre ehrlichen Kollegen

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