30.09.2011

Wann Sie als Betriebsrat Anspruch auf eine Schulung haben – und wann nicht

Am 20.09.2011 hat das Arbeitsgericht Essen einen Beschluss veröffentlicht, der sich mit der Frage beschäftigt, welche Schulungen Ihnen der Arbeitgeber bezahlen muss, und welche nicht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte es der Arbeitgeber abgelehnt, ein Betriebsratsmitglied für eine viertägige Schulung zum Thema „Burnout im Unternehmen – der Betriebsrat als Berater“ freizustellen. Auch die Schulungskosten wollte er nicht übernehmen. Zur Begründung hatte der Arbeitgeber unter anderem darauf hingewiesen, dass es bereits eine Beratungs-Hotline für Mitarbeiter mit Burnout-Problemen gehe. Der Betriebsrat klagte gegen die Ablehnung durch den Arbeitgeber – und gewann (Beschluss vom 30. Juni 2011, AZ: 3 BV 29/11).
Die Entscheidung:
Der Arbeitgeber hat die Kostenübernahme zu Unrecht abgelehnt. Denn: Die Auseinandersetzung mit dem Thema Burnout fällt in Ihren Aufgabenbereich als Betriebsrat. Zudem wird im konkreten Fall  das Betriebsratsmitglied regelmäßig von Beschäftigten auf Überlastungssituationen angesprochen, mit denen sich dann der Betriebsrat auseinandersetzen muss. Und die vom Arbeitgeber eingerichtete telefonische Beratung kann keine Betriebsratsschulung ersetzen.
Die Konsequenzen aus Betriebsrats-Sicht:
Nach § 37 Absatz 6 BetrVG haben Sie als Betriebsrat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für erforderliche Schulungsveranstaltungen. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt nicht nur die Teilnahme an solchen Veranstaltungen, für die Sie als Betriebsratsmitglied freizustellen sind. Er trägt auch die Kosten für die Reise-, Übernachtungs- und Seminarkosten nach § 40 Absatz 1 BetrVG – und zahlt zudem die Vergütung weiter. 
Wichtig:
Für jedes einzelne Betriebsratsmitglied, das zu einer Schulung geschickt werden soll, wird der Arbeitgeber prüfen, ob für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Erstattungspflichtig sind für ihn nämlich nur die Kosten, die für Ihre Arbeit als Betriebsrats im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG tatsächlich erforderlich sind.
Nach der Rechtsprechung ist eine Schulung erforderlich, wenn

  • der Schulungsstoff aktuell ist,
  • die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit des Betriebsrats zurzeit oder in Kürze benötigt werden,
  • soweit es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen zum Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht handelt, ist von der Notwendigkeit der Schulung auszugehen,
  • soweit es sich um Seminare zu Spezialthemen handelt, ein konkreter betrieblicher oder betriebsbezogener Anlass besteht,
  • die Schulung für das bestimmte Betriebsratsmitglied notwendig ist.

Wenn Sie diese klaren Spielregeln einhalten, kann der Arbeitgeber nicht nein sagen!

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